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Der Bundesvorstand steht für das, was den BUND auszeichnet: eine starke demokratische Kultur, föderale Zusammenarbeit und gemeinsames Handeln für Umwelt- und Naturschutz.
Der Bundesvorstand des BUND hat momentan folgende gewählte Mitglieder:
Aufgrund ihrer Funktion gehören außerdem dem Vorstand an:
Der Bundesvorstand des BUND besteht aus einer oder einem Vorsitzende*n, zwei Stellvertreter*innen und weiteren Mitgliedern wie Schatzmeister*in, Beisitzer*innen sowie jeweils einer oder einem Vertreter*in des Verbandsrats, des Wissenschaftlichen Beirats und der BUNDjugend.
Der Vorstand hat eine Vielzahl von Aufgaben. Unter anderem lenkt er die Tätigkeit der Bundesgeschäftsführung, vertritt den BUND nach außen oder setzt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung um.
Diese Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung des BUND gewählt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem*der Vorsitzenden und zwei Stellvertreter*innen; sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und sind jede*r allein vertretungsberechtigt, b) dem*der Schatzmeister*in,
c) bis zu drei Beisitzer*innen,
d) Dem*der Vorsitzenden des Verbandsrats bzw. im Verhinderungsfall seiner*s Stellvertreter*in,
e) Dem*der Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats bzw. im Verhinderungsfall seiner*s Stellvertreter*in,
f) Dem*der hierzu von der Bundesjugendversammlung bestimmten Vertreter*in der BUNDjugend bzw. im Verhinderungsfall seiner*s Stellvertreter*in.
Die Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB gehören nicht alle dem gleichen Geschlecht an. Sollten keine Personen eines anderen Geschlechts für ein Vorstandsamt im Sinne von § 26 BGB kandidieren bzw. gewählt werden, steht der Platz automatisch weiteren Kandidat*innen unabhängig von ihrem Geschlecht offen.
Voraussetzung für die Kandidatur als Bundesvorstandsmitglied ist die Mitgliedschaft im BUND. Als weitere Voraussetzung für die Kandidatur zum*zur Bundesvorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden bedarf es entweder
oder
Der Vorstand bestellt die Mitglieder der Bundesgeschäftsführung. Ihre Aufgabenbereiche bestimmen sich nach den Anstellungsverträgen.
Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Bestimmung der Richtlinien der Verbandsarbeit und ihrer Umsetzung,
b) Vertretung des BUND nach außen,
c) Festlegung und Vorbereitung der Delegiertenversammlung, einschließlich der Federführung bei der Erstellung des Entwurfs von Haushaltsplan und Stellenplan,
d) Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Gesamtrats,
e) Aufnahme von Mitgliedern gem. § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 13;
f) Anerkennung von Landesverbänden gem. § 13 Abs. 1,
g) Beschlussfassung über Ausschlüsse gem. § 4 Abs. 9,
h) für den BUND zu handeln, soweit diese Satzung keine anderweitige Zuständigkeit festlegt,
i) über Mitgliedschaften in anderen Organisationen zu beschließen.
Der*die Vorsitzende hat die Befugnis, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; hiervon hat er*sie dem sonst zuständigen Organ unverzüglich Kenntnis zu geben.
Die stellvertretenden Vorsitzenden handeln einzeln an Stelle des*der Vorsitzenden, wenn diese*r verhindert ist oder sie beauftragt.
Der Vorstand lenkt die Tätigkeit der Bundesgeschäftsstelle und bedient sich dazu der Bundesgeschäftsführung. Der*die Vorsitzende ist weisungsbefugt gegenüber der Bundesgeschäftsführung.
Der Vorstand ist verflochten mit anderen demokratischen Organen des BUND:
Nähere Informationen finden Sie in der Satzung des BUND e.V..
Informationen zu den Bezügen des Vorstandes finden Sie hier.
Folgende Ehrenvorsitzenden wurden Vorschlag von Organen des BUND e.V. oder BUND-Landesverbänden auf der Bundesdelegiertenversammlung gewählt:
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