Gentechnik: Gesetze und Zulassungen

Als Risikotechnologie unterliegt die Agro-Gentechnik einer Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen und Regelungen. Ein Großteil wird auf Ebene der Europäischen Union vorgeschlagen, beraten und beschlossen.

Europäische Gesetze zu gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln

In den europäischen Richtlinien bzw. Verordnungen sind die Bedingungen für die Prüfung und Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel für den Markt bzw. den Anbau festgelegt. Die wichtigste der europäischen Regelungen zur Agro-Gentechnik ist die EU-Freisetzungsrichtlinie. Nach ihrem Inkrafttreten im Jahr 2001 musste sie von den Mitgliedstaaten der EU in nationale Gesetze umgesetzt werden. Im Juni 2026 wurden zudem abweichende, deutlich abgeschwächte Regeln für Pflanzen aus neuer Gentechnik (NGT) entschieden. Diese gelten für landwirtschaftlich genutzte NGT-Pflanzen, aber auch für NGT-Wildpflanzen wie beispielsweise Gräser.

Zulassung gentechnisch veränderter Organismen (GVO)

Zulassungen von GVO erfolgen auf EU-Ebene und gelten für alle Mitgliedstaaten. Seit April 2004 ist es möglich, Neuzulassungen von GVO entweder nach der Freisetzungsrichtlinie oder nach der Verordnung 1829/2003/EG zu beantragen. Im Juni 2026 wurde auf EU Ebene eine Verordnung beschlossen, die vorsieht, einen großen Teil der mit Neuen Gentechniken (NGT) erzeugten Pflanzen aus diesen strengen Regeln der EU-Freisetzungsrichtlinie auszunehmen. Diese Verordnung muss nicht erst in Deutsches Recht umgesetzt werden. Sie tritt sofort in Kraft, die meisten Bestimmungen, auch der zu Freisetzungen, gelten nach einem Übergangszeitraum von zwei Jahren, also ab Sommer 2028. Diese Deregulierung betrifft eine bestimmte Kategorie (NGT-1) von mit neuer Gentechnik erzeugter Pflanzen, zu welcher aktuellen Schätzungen zufolge circa 94 Prozent aller kommenden NGT-Pflanzen zählen werden.

Damit ergibt sich folgende Rechtslage:

  • Mit einem Antrag auf Grundlage der Verordnung 1829/2003/EG können alle Nutzungsbereiche eines GVO erfasst werden, also Anbau, Import, Verarbeitung sowie seine Verwendung als Lebens- und Futtermittel oder für industrielle Zwecke. Die Risikobewertung führt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority) durch. Die Mitgliedstaaten beziehen Stellung, melden gegebenenfalls Bedenken an und fordern beispielsweise die Vorlage weiterer oder die Präzisierung der vorgelegten Daten.
     
  • Ein Antrag nach der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG kann Anbau, Import sowie die Verarbeitung eines GVO umfassen. Er wird bei einer nationalen Zulassungsbehörde eingereicht, die auch die Risikobewertung vornimmt. Teilen andere Mitgliedstaaten die Risikoeinschätzung der nationalen Behörde nicht, beauftragt die EU-Kommission die EFSA mit einer Stellungnahme. Auf dieser Grundlage trifft die EU-Kommission ihre Entscheidungen. Seitdem die EFSA ihre Arbeit aufgenommen hat, steht sie in der Kritik. Zum einen wird ihr mangelnde fachliche Kompetenz in Bezug auf Umweltfragen vorgeworfen, zum anderen eine zu große Industrienähe. Tatsächlich hat die EFSA bisher alle Anträge im Sinne der Gentechnik-Firmen beschieden. Wenn kein Mitgliedstaat Einwände erhebt, ist das Verfahren nach etwa neun Monaten mit Erteilung der Zulassung abgeschlossen. Das war jedoch bisher nie der Fall und ist auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Denn in der Regel hat eine Reihe von EU-Ländern massive Bedenken gegen eine Zulassung.
     
  • Mit Geltung ab 2028: Pflanzen der Kategorie NGT 1 dürfen ohne Risikoprüfung in Verkehr gebracht, freigesetzt und verarbeitet werden. Kennzeichnung sieht die EU-Verordnung nur auf dem Saatgutsack vor. Aus Sicht des BUND ist das deutlich zu kritisieren.

Das bedeutet die Einordnung der NGT-Pflanzen in zwei Kategorien

Mit neuen Gentechnikverfahren wie CRISPR-Cas erzeugte Pflanzen sollen zukünftig in zwei Kategorien eingeteilt werden. Diese nennen sich NGT-1 und NGT-2.

  • Pflanzen aus der Kategorie NGT-1 beinhalten kein artfremdes Erbgut und weniger genetische Veränderungen als Pflanzen aus der NGT-2 Kategorie.
  • Alle anderen mit NGT erzeugten Pflanzen fallen in die Kategorie NGT-2. Ebenfalls als NGT-2 klassifiziert werden NGT-Pflanzen mit Herbizidtoleranzen und der Fähigkeit, insektizide Substanzen selbst zu erzeugen. Das bedeutet, dass sie den strengen Regularien der EU-Freisetzungsrichtlinie unterliegen.
  • NGT-1 Pflanzen hingegen werden aus den strengen Regelungen der EU-Freisetzungsrichtlinie ausgenommen. Das bedeutet, dass sie in Zukunft nicht mehr auf ihre Risiken in Bezug auf die Umwelt geprüft werden. Es erfolgt auch keine Kennzeichnung entlang der Lebensmittelkette, sondern lediglich auf dem Saatgut. Auch Nachkommen dieser NGT-1 Pflanzen unterliegen keiner Kontrollpflicht. Damit entfallen wichtige Sicherheits- und Transparenzstandards für Umwelt, Verbraucher*innen und die gentechnikfrei wirtschaftende Landwirtschaft.

Kategorisierung von NGT-1 und NGT-2 berücksichtigen Umweltrisiken unzureichend

Der Einkategorisierung als NGT-1 und NGT-2 liegen Kriterien zugrunde, die in der Kritik stehen: Sie berücksichtigen Umweltrisiken nicht ausreichend, denn auch geringfügige genetische Veränderungen ohne artfremdes genetisches Material können große Auswirkungen haben und Risiken bergen. Mögliche Risiken zukünftiger Produkte und Pflanzeneigenschaften sind heute noch nicht absehbar und werden auch bei den heute verfügbaren Pflanzen erst im Anbau umfassend sichtbar werden. Zudem ist der gewählte Schwellenwert von 20 genetischen Veränderungen für die Kategorie NGT-1 Expert*innen zu Folge wissenschaftlich nicht begründbar.

Saatgutmarkt in Händen von Konzernen

Eine Folge dieser neuen Verordnung wird eine Welle von Patentanmeldungen sein, denn auch NGT1-Pflanzen werden laut Verordnung, trotz Protesten aus einem breiten Bündnis von Verbänden, voll patentierbar. Das engt den Saatgutmarkt weiter ein, konzentriert die Konzernmacht weiter auf einige wenige Akteure und erschwert den Zugang zu genetischem Material für Züchter*innen. Das gefährdet die regional angepasste kleinbäuerliche Landwirtschaft, die Saatgut-Zucht und nicht zuletzt die biologische Vielfalt.

Das deutsche Gentechnikgesetz (GenTG)

Das GenTG ist maßgeblich durch europäische Vorgaben geprägt und setzt entsprechende Richtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht um, insbesondere die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG. Es beinhaltet umfassende Sicherheitsvorschriften, Genehmigungsverfahren sowie die rechtliche Grundlage für das öffentliche Standortregister, welches die genauen Flächen für den Anbau dieser Organismen dokumentiert. Das GenTG integriert zudem die sogenannte Opt-out-Möglichkeit, durch die Mitgliedstaaten den Anbau von EU-weit zugelassenen GVO-Pflanzen auf ihrem eigenen Staatsgebiet gezielt beschränken oder verbieten können.

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Daniela Wannemacher blickt in die Kamera.

Daniela Wannemacher

BUND-Expertin für Gentechnik
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