EU-Verordnungen zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel

Seit dem 18. April 2004 regeln zwei EU-Verordnungen die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel: die Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und die Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen.

Regeln für die Kennzeichnung

Die Verordnung über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (VO 1829/2003/EG) regelt die Kennzeichnungspflicht. Danach ist alles, was aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt ist, GVO enthält oder selbst gentechnisch verändert ist, kennzeichnungspflichtig. Die Kennzeichnungspflicht greift auch in Kantinen und Gaststätten sowie bei unverpackten Lebensmitteln.

Produkte, die weniger als 0,9 Prozent gentechnisch veränderte Bestandteile enthalten, sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen, sofern die Verunreinigung "zufällig oder technisch nicht zu vermeiden" war. Das bedeutet zweierlei: Wer bewusst Gentechnik einsetzt, muss auch unterhalb des Schwellenwertes kennzeichnen; wer den Schwellenwert für sich in Anspruch nehmen will, hat gegenüber der zuständigen Behörde (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer) nachzuweisen, dass er "geeignete Schritte" gegen die gentechnische Verunreinigung unternommen hat.

Was wird gekennzeichnet?

  • Gekennzeichnet werden Gentech-Futtermittel, -Lebensmittel, -Saatgut und aus Gentech-Pflanzen gewonnene Zusatzstoffe.
  • Nicht gekennzeichnet werden Produkte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, Enzyme, die mit gentechnischen Methoden hergestellt werden und Genpollen im Honig.
  • Bei Zusatzstoffen, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, ist die Kennzeichnung umstritten.

Genpollen im Honig sind mit der Änderung der EU-Honigrichtlinie im Jahr 2014 theoretisch kennzeichnungspflichtig. Die Hürden sind allerdings so hoch, dass in der Praxis kein gentechnisch verunreinigter Honig gekennzeichnet werden muss.

Rückverfolgbarkeit genetisch veränderter Organismen

Die Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO (VO 1830/2003/EG) verpflichtet diejenigen, die genetisch veränderte Organismen für die Lebensmittelerzeugung einsetzen, Ursprung und Verbleib der verwendeten Produkte über den gesamten Verarbeitungsprozess bzw. durch die Vertriebskette hindurch zu dokumentieren. Dabei muss jede Annahme und Weitergabe eines Gentech-Produkts schriftlich festgehalten und zugleich die Information über das spezifische Nachweisverfahren des jeweiligen GVO übermittelt werden.

Die Unterlagen darüber, wer von wem welche GVO in Empfang genommen hat, sind von den Marktteilnehmern (Saatguthändlern, Landwirten, Lebensmittelindustrie und Handel) fünf Jahre lang aufzubewahren. Das Rückverfolgbarkeitssystem dient zwei Zwecken: Es bildet die Grundlage der Kennzeichnung, und es soll den Rückruf eines GVO-Produktes ermöglichen, wenn sich im Nachhinein, d. h. trotz erteilter Marktzulassung, herausstellt, dass es umwelt- oder gesundheitsschädlich ist.

Durch das Rückverfolgbarkeitssystem müssen auch Produkte gekennzeichnet werden, bei denen durch den Herstellungsprozess Spuren der gentechnischen Veränderung nicht mehr nachweisbar sind. Das betrifft vor allem pflanzliche Öle und Fette, die aus Gentech-Soja, -Mais oder -Raps bestehen. Viele Lebensmittelhersteller und Händler sind deshalb in den letzten Jahren auf Lieferanten umgestiegen, die ihnen gentechnikfreie Ausgangsprodukte garantieren.

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