Die EU-Freisetzungsrichtlinie
Gegenüber der alten Freisetzungsrichtlinie (90/220/EWG) aus dem Jahr 1990 weist die neue EU-Freisetzungsrichtlinie von 2001 eine Reihe von Verbesserungen auf:
- die Verankerung des Vorsorgeprinzips
- GVO unterliegen vor ihrer Marktzulassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
- die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit über GVO-Standorte (Standortregister)
- die Überwachung von Langzeiteffekten nach dem Inverkehrbringen (Monitoring)
- die Befristung der Zulassung auf zehn Jahre
- die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Maßnahmen zur Sicherung der Koexistenz zu erlassen
Alle Staaten der EU mussten die Freisetzungsrichtlinie in nationales Recht umsetzen, so auch Deutschland mit der Novelle des Gentechnikgesetzes.
Rechtliche Grundlage für nationale Anbauverbote geschaffen (Opt-Out)
Seit April 2015 haben Mitgliedstaaten erweiterte Möglichkeiten, den Anbau von Gentech-Pflanzen auf ihrem Territorium zu verbieten. Dazu müssen sie die EU-Richtlinie 2015/412 in nationales Recht umsetzen.
Um den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen zu verbieten, haben Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten:
- Die Mitgliedstaaten teilen dem Gentech-Konzern, der eine Anbauzulassung beantragt hat, via Kommission ihre Verbotsabsicht mit. Akzeptiert der Konzern, gilt das Verbot. Die Staaten müssen keine Verbotsgründe anführen ("Phase 1").
- Die Mitgliedstaaten verbieten den Anbau direkt. Sie teilen dies der Kommission mit und führen die Verbotsgründe an ("Phase 2").
Bis Anfang Oktober 2015 haben 17 Mitgliedstaaten und 4 Regionen von der sogenannten "Phase 1" Gebrauch gemacht. Die Konzerne haben zugesagt, dass sie in diesen Ländern auf eine Anbaugenehmigung ihrer Gentech-Maispflanzen verzichten.
Mögliche Verbotsgründe
Die Mitgliedstaaten können einzelne gentechnisch veränderte Organismen (GVO), aber auch ganze Gruppen von GVO verbieten, also etwa alle herbizid- oder insektenrresistenten Pflanzen oder alle Rapslinien. Das heißt in der Praxis: Zwar können Verbote immer nur je nur für einen spezifischen GVO ausgesprochen werden, da diese aber tatsächlich nur über wenige Eigenschaften verfügen, können Mitgliedstaaten so auf einen bestimmten Fundus an Argumenten zurückgreifen, die für eine Vielzahl von Pflanzen zutreffen.
Verbote sind während der gesamten Zulassungsdauer eines GVO möglich. Mitgliedstaaten können also im Zeitraum von zehn Jahren jederzeit Verbote aussprechen.
Für gemeinsame Grenzregionen müssen Mitgliedstaaten mit und ohne Gentech-Anbau Koexistenzmaßnahmen erlassen. Allerdings können sich beide einigen, keine zu benötigen, weil die Geographie – dazwischenliegende Alpen beispielsweise – eine Kontamination verhindert.