Der BUND Hessen hat gegen ein Raumplanungsverfahren geklagt, das nur in Ausnahmen eingesetzt werden kann – das sogenannte Zielabweichungsverfahren. Ein Zielabweichungsverfahren darf von einem grundsätzlich bindenden Ziel der Raumordnung abweichen. Diese Ziele wurden über lange Zeit abgestimmt und dienen auch dem Schutz der Natur und Umwelt. Das eigentlich nur für Ausnahmefälle angedachte Verfahren kommt immer häufiger zum Einsatz mit der Folge, dass Umwelt- und Naturschutzverbände kein Mitspracherecht haben. Bei Planungen nach Zielabweichungsverfahren muss die Öffentlichkeit nämlich nicht beteiligt werden.
Neue Klagemöglichkeit für Verbände
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass Umwelt- und Naturschutzverbände künftig auch gegen Zielabweichungsverfahren klagen können. Eine solche Klagemöglichkeit gab es für Verbände bislang nicht.
Anlass der Klage war die Ansiedlung eines Rewe Logistikzentrums in Wölfersheim. Rund 30 Hektar wertvollen Bodens sollen bebaut werden. Der Bau widerspricht den Zielen des Regionalplans. Um dennoch bauen zu können, wurde eine Zielabweichung beschlossen.
Boden muss geschützt werden
Der Bau würde die Böden für die Landwirtschaft irreversibel zerstören. Auch Grundwasserneubildung und Lebensräume würden beeinträchtigt. Der BUND Hessen ist gemeinsam mit dem Aktionsbündnis Bodenschutz Wetterau und der Bürgerinitiative „Bürger für Boden“ schon seit 2017 gegen das Vorhaben aktiv und reichte bereits im November 2017 Klage gegen die Zielabweichung ein. Das Urteil stärkt nun das Recht von Verbänden, Einfluss auf Verfahrensbeteiligung zu Vorhaben nehmen zu können, die Umwelt und Natur betreffen.
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