Entwurf für neues Tierschutzgesetz weiterhin unzureichend

24. Mai 2024 | Landwirtschaft, Massentierhaltung

Nach Kabinettsbeschluss Nachbesserungen nötig

  • Anbindehaltung von Rindern weiterhin nicht vollständig beendet
  • Kupierverbot bei Ferkeln findet nicht in nationales Recht
  • Qualzucht bei Nutztieren ohne jede brauchbare Definition

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf für ein neues Tierschutzgesetz beschlossen. Damit ist der Weg frei für das parlamentarische Verfahren. Doch aus Sicht des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) bleiben weiterhin zu viele Probleme in dieser lang erwarteten Novelle ungelöst: Die Anbindehaltung von Rindern soll weiterhin nicht vollständig beendet werden. Das Kupieren der Ringelschwänzen bei Ferkeln wird kaum eingeschränkt. Für die Qualzucht im Bereich der landwirtschaftlich gehaltenen Tiere fehlt weiterhin jede brauchbare Definition. Und die extrem tierschutzwidrigen Tiertransporte werden erst gar nicht erwähnt. 

Olaf Bandt, BUND Bundesvorsitzender: „Die dringend notwendige und bereits im Koalitionsvertrag beschlossene Novelle des Tierschutzgesetzes kommt jetzt endlich in Gang. In der aktuellen Ausgestaltung jedoch verfehlt sie das eigentliche Ziel: den umfassenden, grundgesetzlich verankerten Schutz der Tiere vor Schmerzen, Schäden und Leiden. Noch nicht einmal das seit über 20 Jahren europaweit verbotene Abschneiden der Ringelschwänze wird wirksam eingeschränkt!“ 

Maria Michaelys, Vorstandsmitglied der BUNDjugend: „Die Anbindehaltung muss nach spätestens zehn Jahren vollständig beendet sein. Ohne Ausnahmen. Stattdessen soll sie im aktuellen Entwurf des Tierschutzgesetzes in Form der saisonalen Anbindehaltung dauerhaft erhalten bleiben – und sorgt somit für massive Planungsunsicherheiten insbesondere für junge Betriebsleiter*innen, welche einen solchen Betrieb übernehmen. Die Gesellschaft akzeptiert diese Haltungsform nicht mehr, es muss unverzüglich klargestellt werden, dass sie nach einer Übergangsfrist auslaufen wird!“

Verschlechterungen im Entwurf bereits vor parlamentarischem Verfahren

In einem ersten Entwurf vom Februar 2024 war die sogenannte saisonale Anbindehaltung an die Betriebsleiter*in geknüpft. Mit einem Betriebsleiter*innenwechsel oder einer Hofnachfolge hätte auf eine tierschutzgerechtere Haltungsform umgestellt werden müssen. Dieser „Betriebsleiter*innenvorbehalt“ ist nun gestrichen worden, die saisonale Anbindehaltung könnte damit unbegrenzt fortgeführt werden. Auch beim Abschneiden der Ringelschwänze gibt es deutliche Verschlechterungen: so hätte den kupierten Tieren im ersten Entwurf noch deutlich mehr Platz zur Verfügung stehen müssen. Dieser Passus ist nun gestrichen. Mehr Platz allein hätte das Problem des Schwanzbeißens zwar nicht komplett beendet, es jedoch wirtschaftlich unattraktiver gemacht, Tiere mit abgeschnittenem Schwanz zu halten. 

Bandt: „Es ist enttäuschend für den Tierschutz, dass der ohnehin nicht weit genug gehende Entwurf bereits vor dem Kabinettsbeschluss deutlich verschlechtert wurde. Im jetzt folgenden parlamentarischen Verfahren muss im Sinne der Tiere nachgebessert werden. Es muss noch in dieser Legislatur umgesetzt werden und darf nicht im Poker zwischen den Fraktionen auf die lange Bank geschoben werden.“

Hintergrund

Tierschutz hat in Deutschland seit mittlerweile über 20 Jahren Verfassungsrang, festgeschrieben in Artikel 20a des Grundgesetzes. Die letzte größere Novelle des Gesetzes aus dem Jahr 1972 ist im Jahr 2013 erfolgt, hat in der Praxis jedoch wenig verbessert. Deshalb soll das Tierschutzgesetz novelliert werden, so wurde 2021 im Koalitionsvertrag aus SPD, Grünen und FDP vereinbart. Der BUND spricht sich in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf für ein vollständiges Ende der Anbindehaltung nach spätestens 10 Jahren aus, außerdem für deutliche Einschränkungen bei Lebendtierexporten, der Amputation von Körperteilen und der Qualzucht.

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