Die Bundstiftung – Ihre steuerlichen Vorteile:

Erbschafts- und Schenkungssteuer entfallen

Da gemeinnützige Stiftungen von der Steuer befreit sind, fallen weder Schenkungs- oder Erbschaftssteuern an. Was heißt das für Sie? Wenn Sie einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung Geld zuwenden, fließt der Betrag in Gänze an das Stiftungsvermögen.

Gleiches gilt für den Fall, dass Sie ererbtes Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung übertragen: Innerhalb von 24 Monaten fällt keine Erbschaftssteuer an, es würde sogar die bereits gezahlte Erbschaftsteuer an den Stifter gehen.

Wildbach im Schwarzwald, Foto: www.pixelio.e/ubaum

Steuerminderungen bei Unterstiftungen

Wenn Sie eine Unterstiftung gründen, die unter dem Dach der BUNDStiftung agiert, sind ebenso erhebliche Steuerersparnisse möglich. Sie können innerhalb von zehn Jahren bis zu 307.000 Euro neben dem Spendenhöchstbetrag als steuermindernd anführen.

Weitere steuerliche Aspekte

Stifter können bis zu einer Million Euro steuerlich wirksam in das Vermögen einer Stiftung einbringen. Das "Alter" der Stiftung spielt hierbei keine Rolle, die fiskalische Regelung gilt ohne Beachtung, ob es sich hier um eine Neugründung oder eine lange bestehende Stiftung handelt. Die gestiftete Summe kann flexibel innerhalb von zehn Jahren in Abzug gebracht werden. Zusätzlich kann man jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags seiner Einkünfte steuerlich wirksam in eine gemeinnützige Stiftung als Spende oder Zustiftung einbringen.  

Mehr Informationen über die BUNDstiftung

Bankverbindung der BUNDstiftung

Kontonr. 8282200, Bank für Sozialwirtschaft, BLZ 370 20 500



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