Aktiv gegen Lärm

- BUND-Demonstration gegen Lärm in Berlin.
Sie lesen in der Zeitung, dass die Straße vor Ihrer Haustür ausgebaut werden soll? Der kleine Flugplatz in der Nähe ist als Landeplatz für eine Billigfluglinie im Gespräch? Was tun?
Engagement gegen Lärm ist nicht einfach: Lärmmessungen sind aufwändig, Lärmberechnungen kompliziert, das Lärmschutzrecht für den Laien unverständlich, die Durchsetzung von Lärmschutzmaßnahmen schwierig. Wir zeigen Ihnen, wie Sie dennoch aktiv gegen Lärm werden können.
Lärm selbst messen

- Lärmmessgerät.
Sorgfältige Schallpegelmessungen sind sehr aufwändig und können nur von Fachleuten durchgeführt werden. Gesetzliche Vorschriften zur Lärmbekämpfung verlangen deshalb auch keine Messung, sondern eine Berechnung des Lärms. Dennoch machen eigenständige Lärmmessungen Sinn. Sie vermitteln einen Eindruck über tatsächliche Lärmpegel im Wohnumfeld. Sie können Aktionen gegen Lärm öffentlichkeitswirksam begleiten. Messungen über eine längere Zeit können berechnete Lärmpegel kritisch hinterfragen, wenn diese z.B. nicht mehr aktuell sind.
Informationen beschaffen mit Hilfe des UIG
Liegen Lärmmessungen vor, haben Sie das Recht, diese einzusehen. Manche Behörden tun sich allerdings schwer damit, Umweltinformationen herauszugeben. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) schützt hier die Rechte der Bürger. Alle Behörden, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrnehmen, sind grundsätzlich auf Antrag zur Herausgabe ihrer Informationen verpflichtet. Einschränkungen sind nur zum Schutze öffentlicher oder privater Belange vorgesehen.
Erstellung eines Lärmminderungsplanes anregen
Durch öffentlichen Druck (z.B. Schreiben an Kommunalverwaltung, Pressemitteilungen, Leserbriefe) können Kommunen zum Aufstellen eines Lärmminderungsplanes angeregt werden. Je nach Größe der Kommune sind verschiedene Verfahren möglich. In einem Musterschreiben liefern wir Ihnen Hilfestellungen für die Formulierung von Anträgen, Briefen oder Stellungnahmen.
Musterschreiben zur Durchsetzung einer Lärmminderungsplanung
Antrag auf Durchsetzung straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen zum Schutz vor Verkehrslärm (§ 45 StVo)
§ 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVo) regelt den Schutz vor Verkehrslärm. Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, Lkw-Fahrverbote, Nachtfahrverbote, Durchfahrtsverbote, Parkstreifen und Fahrradwege können von der Straßenverkehrsbehörde festgelegt werden. Mit Hilfe eines Antrages, möglichst gestellt von mehreren betroffenen Anwohnern, kann die Behörde zur Durchsetzung solcher Maßnahmen gebracht werden.
Hier finden Sie weitere Informationen und ein Musteranschreiben.
Weitere Informationen
...finden Sie in den Rubriken Straßenlärm, Fluglärm und Schienenlärm.







