Pestizide in Kommunen: Parks und Grünanlagen

Städte und Gemeinden setzen Pestizide ein, etwa in Grünanlagen, in Parks und auf Straßen. Zum Beispiel, damit Wildpflanzen durch ihr starkes Pross- und Wurzelwachstum keine Wege beschädigen – oder allein aus ästhetischen Gründen. Alternativen sind längst möglich.

Auch Parasitenbefall von Straßenbäumen bekämpfen die Gemeinden teilweise mit Pestiziden. Weitere Anlässe für den kommunalen Gifteinsatz können Wildverbiss oder Wühlmäuse sein. Denn Wild und Mäuse verursachen zum Teil erhebliche Schäden in Parkanlagen und auf Friedhöfen. Maulwürfe, die Parks oder Sportplätze umpflügen, dürfen dagegen nur in Extremfällen und mit Ausnahmegenehmigung bekämpft werden, da sie unter Artenschutz stehen.

Wildpflanzen in Wegfugen. Foto: undulatus / CC0 1.0 / pixabay.com Wildpflanzen in Wegfugen.  (undulatus / pixabay.com)

Kulturland- und Nicht-Kulturland

Grundsätzlich wird beim kommunalen Pestizideinsatz zwischen zwei Arten von öffentlichen Flächen unterschieden: Kulturland und Nicht-Kulturland. Auf Kulturland dürfen Pestizide grundsätzlich verwendet werden, auf Nicht-Kulturland nur mit Ausnahmegenehmigung.

Als Kulturland gelten landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzte Freilandflächen, also etwa Beet- und Rasenflächen in Parks, begrünte Sportflächen und Friedhöfe. Hier dürfen zugelassene Pestizide verwendet werden.

Wege, Spielplätze und Co. müssen Ausnahme sein

Nicht-Kulturland sind dagegen alle nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Das sind unter anderem Straßen, Wege aller Art, Plätze, Parkplätze, Böschungen, Gleisanlagen, Hafenanlagen und Flughäfen, aber auch Grünflächen wie Naturschutz-Ausgleichsflächen, Spiel- und Liegewiesen, Spielplätze, Schulen, Kindergärten und Schwimmbäder. Überall hier dürfen Pestizide nur mit Ausnahmegenehmigung verwendet werden.

In den meisten Fällen gibt es Alternativen zum Pestizideinsatz. Der BUND hat eine ganze Reihe von Alternativen zum kommunalen Pestizideinsatz zusammengestellt.

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