
Kommunen, Institutionen, Unternehmen und teilweise auch Privatpersonen können für die Umsetzung von Konzepten bzw. die Anschaffung von Fahrzeugen Fördermittel beantragen. Neben expliziten Förderprogrammen werden vom Staat auch anderweitig Vergünstigungen gewährt – zum Beispiel bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen.
Die richtige Förderung für die eigene Maßnahme zu finden, ist allerdings eine echte Herausforderung! Denn die Förderprogramme sind bei unterschiedlichen Institutionen verankert und deshalb nicht gebündelt zu finden. Aus diesem Grund haben wir uns im Rahmen des Projektes "NKI- Klimafreundlicher Lieferverkehr für saubere und lebenswerte Städte" die aktuellen Fördermöglichkeiten für Maßnahmen im Bereich nachhaltiger städtischer Lieferverkehr in Deutschland und der EU angesehen und gesammelt.
Wir möchten damit einen Überblick über die Finanzierungsmöglichkeiten bieten und die Suche nach einer geeigneten Förderung für die eigenen Maßnahmen erleichtern. Dabei haben wir uns vorrangig auf die Förderprogramme auf Bundeseben sowie der EU konzentriert. Regionale bzw. lokale Förderungen werden beispielhaft dargestellt. Allerdings besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Wir arbeiten im Projektzeitraum fortwährend an der Aktualisierung bestehender und der Ergänzung bisher fehlende Fördermöglichkeiten.
Bundesweite Förderungen
Im Kraftfahrzeugsteuergesetz gibt es spezielle Regelungen für Elektrofahrzeuge. Reine Elektrofahrzeuge, das heißt Fahrzeuge, die ausschließlich mit einem Elektromotor angetrieben werden (Batterie-elektrisch oder Brennstoffzelle; keine Hybridfahrzeuge!), sind ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Das gilt auch für Fahrzeuge, die zu rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen umgerüstet wurden.
Nach Ablauf der zehn Jahre ist die Kfz-Steuer um 50 Prozent vergünstigt.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert im Rahmen ihres Umweltprogramms Investitionen in Umweltschutz und Nachhaltigkeit in Form von zinsgünstigen Krediten. Unter den Förderschwerpunkten finden sich auch die Anschaffung von Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeugen sowie die Errichtung von Ladestationen.
Antragsfähig sind (unter anderem) in- und ausländische Unternehmen jeglicher Größe (die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden) sowie Freiberufler*innen. Kleine Unternehmen erhalten in der Regel einen günstigeren Zinssatz.
Die Kredithöhe beträgt bis zu zehn Millionen Euro pro Vorhaben. Dabei sind bis zu 100 Prozent der Investitionskosten finanzierbar. Auch die Kombination eines KfW-Kredites mit anderen Förderprogrammen ist prinzipiell möglich.
Je nach Laufzeit gibt es einen tilgungsfreien Zeitraum von ein bis drei Jahren, die Mindestlaufzeit beträgt zwei Jahre.
Ziel der gemeinsamen Richtlinie von Bundesumweltministerium und Bundeswirtschaftsministerium ist die Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität. Ein Schwerpunkt sind Feldversuche in ausgewählten Fahrzeugsegmenten und Anwendungsbereichen, wie z.B. im Logistikbereich (insbesondere im straßengebundenen Güternah- und Regionalverkehr).
Es sind mehrere Förderrunden vorgesehen. Die Antragstellung muss jeweils bis zum 1. März des Jahres erfolgen. Nächster Stichtag ist somit der 1. März 2019, der letztmalige Stichtag der 1. März 2020.
Förderfähige Themen sind u.a.:
- Die detaillierte Untersuchung von u.a. Elektrofahrzeugen unter realen Anwendungsbedingungen (hinsichtlich resultierender Emissionen, detaillierter Energieverbräuche, Betriebszustände etc.),
- Ermittlung der Akzeptanz und Wirtschaftlichkeit von Elektro- bzw. Plug-In-Hybrid-Antrieben,
- Untersuchungen zur Einbindung von Elektrofahrzeugen in standortbezogene, logistische Gesamtkonzepte und/oder geschlossene Lieferketten im Sinne einer Optimierung der Umwelt- und Klimawirkungen sowie der Netzintegration,
- Untersuchungen zum über die Klimawirkung hinausreichenden, umweltbezogenen Mehrwert in verschiedenen Anwendungsszenarien sowie Ermittlung der Nutzerpräferenzen zur Abschätzung möglicher Anreizmaßnahmen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen in Deutschland. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) werden zur Antragstellung ermutigt.
Wirtschaftliche Unternehmen erhalten 25 oder 50 Prozent ihrer Kosten finanziert. Bei kleinen Unternehmen können darüber hinaus zusätzlich Boni vergeben werden. Universitäten und Forschungseinrichtungen können bis zu 100 Prozent der Kosten finanziert bekommen.
Die Kleinserien-Richtlinie wurde vom Bundesumweltministerium veröffentlicht und bezuschusst die Anschaffung von E-Lastenrädern (im Wortlaut der Förderrichtlinie "Schwerlastfahrräder"). Die Zuständigkeit für die Zuwendungsbescheide liegt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA), wo auch die Förderanträge gestellt werden.
Gefördert wird die Anschaffung von:
- elektrisch angetriebenen Schwerlastenfahrrädern,
- Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung,
- Gespann aus Lastenfahrrad und Lastenanhänger, bei dem mindestens ein Bestandteil (Fahrrad oder Anhänger) über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen muss.
Elektrisch angetriebene Schwerlastenfahrräder und -anhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung müssen dabei über ein Mindesttransportvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm verfügen.
Die Förderung beruht auf den Grundsätzen der sogenannten "De-minimis-Beihilfen" der EU: Die Anschaffung gewerblicher Schwerlasträder wird mit 30 Prozent der Investitionssumme bezuschusst, maximal aber mit 2.500 Euro pro Lastenfahrrad, -anhänger oder Gespann.
Antragsberechtigt sind:
- Private Unternehmen (unabhängig ihrer Rechtsform, einschließlich Genossenschaften),
- freiberuflich Tätige,
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung,
- öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen (ausgenommen Volkshochschulen), Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser bzw. deren Träger sowie
- Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise).
Die Kleinserien-Richtlinie trat am 1. März 2018 in Kraft und ist bis zum 28. Februar 2021 gültig.
Die "Richtlinie über die Förderung von energieeffizienten und/oder CO2-armen schweren Nutzfahrzeugen in Unternehmen des Güterkraftverkehrs" des Bundesverkehrsministeriums unterstützt die Anschaffung von CO2-armen schweren Nutzfahrzeugen. Darunter fällt auch die Anschaffung von Lkw und Sattelzugmaschinen mit reinen Elektroantrieben (Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge). Das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeuge muss mindestens 7,5 Tonnen betragen. Außerdem müssen die Fahrzeuge als serienmäßiges Neufahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden.
Die Förderung erfolgt anteilig über einen Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Antriebsart: Für Lkw und Sattelzugmaschine mit Elektro-Antrieb (ab zwölf Tonnen) beträgt dieser pauschal 40.000 Euro pro Fahrzeug. Pro Unternehmen ist der Zuschuss auf 500.000 Euro begrenzt.
Die Zuwendung kann von Unternehmen beantragt werden, die
a) Güterkraftverkehr im Sinne von Paragraph 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchführen sowie künftigen Haltern oder
b) Eigentümer von mindestens einem in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen, serienmäßigen Neufahrzeug sind. Dazu muss eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter oder der Nachweis der Eigentümerschaft durch geeignete Unterlagen vorliegen.
Nach §1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes sind elektrische Lkw von der Lkw-Maut befreit.
Erwartet wird eine Mautersparnis von etwa 5.000 Euro pro Jahr und Nutzfahrzeug ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht.
Im Rahmen des "Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie" (NIP), das seit 2007 umgesetzt wird, fördert das Bundesverkehrsministerium (BMVI) Maßnahmen, die Produkte und Fahrzeuge mit Wasserstoff-Antrieben auf den Markt bringen.
Aktuell unterstützt das BMVI Produkte, die ihre technische Marktreife erzielt haben, sich aber am Markt noch nicht halten, weil sie bisher nicht wettbewerbsfähig sind. Bis 2019 sind 250 Millionen Euro an Fördergeldern vorgesehen.
Vergeben werden Investitionszuschüsse für Fahrzeuge, Sonderfahrzeuge, Elektrolyseanlagen, Anlagen für die brennstoffzellenbasierte Stromversorgung sowie Kraft-Wärme-Kopplung.
Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen, wie wirtschaftlich tätig sind.
Seit dem 25. Juli 2019 und bis Ende 2021 gilt die neue Förderrichtlinie "Städtische Logistik" des Bundesverkehrsministeriums. Zuwendungsfähig sind Landkreise und Kommunen. Förderziel ist die Reduktion der durch städtische Lieferverkehre verursachten Emissionen und die Verbesserung des Verkehrsflusses.
Folgende Maßnahmen sind förderfähig:
- Erstellung städtischer Logistikkonzepte
- Erstellung von Machbarkeitsstudien zu konkreten Einzelvorhaben im Bereich der städtischen Logistik
- Umsetzung konkreter Einzelvorhaben im Bereich der städtischen Logistik
Der aktuelle Förderaufruf sieht eine Antragsabgabe bis 31.12.2020 vor.
Die Förderdatenbank der Bundesregierung ist eine Suchmaschine für Förderprogramme aller Art der Bundesregierung, der Länder sowie der EU.
EU-Förderprogramme
Der Programmteil "Gesellschaftliche Herausforderung" im EU-Förderprogramm "Horizont 2020" fokussiert unter anderem Themen aus dem Bereich Verkehr, Mobilität und Logistik. Zahlreiche Projektförderungen bietet beispielsweise der Unterpunkt "Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr". Dabei geht es sowohl um die Förderung von integrierten als auch verkehrsträgerspezifischen Ansätzen.
Die Forschungsschwerpunkte im Bereich Verkehr, Mobilität und Logistik sind:
- Ressourcenschonender, umweltfreundlicher Verkehr,
- höheres Maß an Mobilität, geringeres Verkehrsaufkommen, größere Sicherheit,
- weltweit führende Rolle der europäischen Verkehrsindustrie,
- europaweite, interoperable oder multimodale verkehrstechnische Lösungen sowie
- sozioökonomische Forschung und vorausschauende Tätigkeiten für die politische Entscheidungsfindung.
Diese Aktivitäten sind wiederum in drei Themenaufrufen verankert:
- "Mobility for Growth",
- "Green Vehicles",
- "Small Business and Fast Track Innovation for Transport".
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) existieren darüber hinaus spezifische Fördermöglichkeiten im KMU-Instrument. Umfassende Informationen sowie Beratung über das Förderprogramm "Horizont 2020" und andere Fördermöglichkeiten bietet Ihnen das von der EU organisierte "Informationsnetzwerk Enterprise Europe Network":
Das Förderprogramm "Interreg" unterstützt grenzüberschreitende Kooperationen zwischen Regionen und Städten, auch im Bereich Verkehr. Förderfähig sind neben öffentlichen Einrichtungen auch Netzwerke/Cluster, Verbände und Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU).
Ein Themengebiet der Förderung ist der Bereich Verkehr und Mobilität, darunter auch die "Förderung kohlenstoffarmer Verkehrslösungen".
"Interreg"-Projekte werden in mehreren EU-Ländern durchgeführt, um die Vernetzung europäischer Regionen zu unterstützen.
- Mehr Informationen (Programmwebsite)
- Auch das Enterprise Europe Network Berlin Brandenburg ist in Sachen Interreg-Programm auskunftsfähig.
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Regionale und lokale Förderungen
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg beim Umstieg auf Elektro-Lkw.
Eine Förderung erhalten die Firmen sowohl bei der Anschaffung eines neuen Elektro-Lkw als auch beim Leasing und sogar bei der Umrüstung bestehender Fahrzeuge.
In allen Fällen übernimmt das Land 50 Prozent der Mehr- bzw. Umrüstungskosten, maximal 100.000 Euro pro Elektro-Lkw.
Ein schönes Beispiel für die Förderung nachhaltiger Mobilität auf kommunaler bzw. Landesebene ist das "Förderprogramm zur Anschaffung von in Berlin genutzten Lastenrädern", welches das Land Berlin im Juni 2018 ins Leben gerufen hat.
200.000 Euro standen 2018 für Zuschüsse zum Kauf eines Lastenrads zur Verfügung. Bereits am ersten Tag wurden über 1.000 Anträge eingereicht – mehr als bewilligt werden können.
Für 2019 ist eine zweite Förderrunde vorgesehen, dann mit einem Fördervolumen von 500.000 Euro.
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