Deutsches Gentechnikrecht

Das deutsche Gentechnikgesetz, das Standortregister und die "Verordnung zur guten fachlichen Praxis"

Bundestag. Foto: Jörg Farys / BUND Mit dem Gentechnikgesetz wurde die EU-Freisetzungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.  (Jörg Farys / BUND)

Gentechnikgesetz

Eine der wichtigsten europäischen Regelungen zur Agro-Gentechnik ist die EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG. Sie musste in deutsches Recht umgesetzt werden. Am 1. April 2008 ist das Gentechnikgesetz in Kraft getreten. Es regelt, unter welchen Bedingungen in Deutschland gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden dürfen.

Standortregister

Alle Flächen, auf denen in Deutschland gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut bzw. freigesetzt werden, müssen im öffentlich zugänglichen Standortregister beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (BVL) veröffentlicht werden. Der Anbau von Gentech-Pflanzen muss drei Monate und eine Freisetzung drei Werktage vor der Aussaat bekannt gegeben werden.

Deutsche Kennzeichnungsverordnung "Ohne Gentechnik"

Seit Mai 2008 können Lebensmittelhersteller ihre Produkte freiwillig mit dem Hinweis "Ohne Gentechnik" versehen. Der Wortlaut "Ohne Gentechnik" ist geschützt, das Logo kann in seiner Gestaltung variieren. Im August 2009 hat die damalige Bundeslandwirtschaftsministerin Aigner ein offizielles einheitliches Siegel vorgestellt. Es soll die verschiedenen Siegel ablösen und dem Verbraucher eine schnelle Orientierung ermöglichen.

Nach der neuen Verordnung darf "Ohne Gentechnik" auf konventionell erzeugten Milch- und Fleischprodukten und Eiern stehen, wenn sie von Tieren stammen, die mit gentechnikfreien Futterpflanzen gefüttert wurden. Zusatzstoffe und Arzneimittel hingegen, die Tiere zu sich nehmen, dürfen mit Hilfe gentechnisch veränderter Organismen (GVO) hergestellt werden.

Jedoch: Weder der so gewonnene Zusatzstoff noch das so erzeugte Medikament sind selber ein GVO. Die Tiere fressen also keine GVO oder bekommen sie als Arznei verabreicht. Hintergrund dieser Regelung: Sowohl Hersteller von Zusatzstoffen als auch von Pharmazeutika sind gesetzlich nicht verpflichtet, ihre Produktionsverfahren offen zu legen. Das wird sich in absehbarer Zeit nicht ändern. Entsprechend bleibt denjenigen, die das Label "Ohne Gentechnik" anwenden wollen, die Information verwehrt. Die Folge: Gäbe es die Sonderregelung für Zusatzstoffe und Tierarzneimittel nicht – die Kennzeichnung wäre nicht praktikabel.

Der Praktikabilität bzw. der Realität der modernen arbeitsteiligen Landwirtschaft geschuldet ist auch, dass Tiere nicht lebenslang gentechnikfrei gefüttert werden müssen. Lediglich die letzten Monate sind verbindlich vorgeschrieben.

"Ohne Gentechnik" darf selbstverständlich auch Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs zieren. Dann jedoch gelten andere Regeln für Zusatzstoffe. Als "Ohne Gentechnik" ausgelobte Produkte dürfen nur dann Zusatzstoffe enthalten, die mit Hilfe von GVO hergestellt sind, wenn diese anders nicht verfügbar sind oder eine Zulassung nach der EU-Öko-Verordnung haben. Mit anderen Worten: Gar nicht.

Warum eine so komplizierte Regelung?

Und warum steht auf der Packung, was nicht drin ist? Das hängt mit dem EU-Recht zusammen. Danach sind zwar gentechnisch veränderte Futtermittel kennzeichnungspflichtig, nicht aber die aus Tieren gewonnenen Produkte. Nur Landwirte wissen, was sie an ihre Tiere verfüttern, Verbraucher erfahren nichts davon. Beim Kauf von Milch, Fleisch und Eiern tappen sie im Dunklen. Das ist umso gravierender, da 80 Prozent aller Gentech-Pflanzen ins Tierfutter wandern. Die EU wird ihre Kennzeichnungsregeln nicht ändern, deshalb bleibt den Mitgliedstaaten nur, eigene Gesetze zu erlassen.

Bodenatlas 2024

Jetzt anschauen!

BUND-Bestellkorb