Gesetze und Zulassungen

Als Risikotechnologie unterliegt die Agro-Gentechnik einer Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen und Regelungen. Ein Großteil wird auf Ebene der Europäischen Union vorgeschlagen, beraten und beschlossen.

Gesetz und Recht. Foto: © Sebastian Duda - Fotolia.com 2001 wurden durch die EU-Richtlinien zur Agro-Gentechnik festgelegt.  (Sebastian Duda / Fotolia)

Europäische Gesetze

In den europäischen Richtlinien bzw. Verordnungen sind die Bedingungen für die Prüfung und Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel für den Markt bzw. den Anbau festgelegt. Die wichtigste der europäischen Regelungen zur Agro-Gentechnik ist die EU-Freisetzungsrichtlinie. Nach ihrem Inkrafttreten im Jahr 2001 musste sie von den Mitgliedstaaten der EU in nationale Gesetze umgesetzt werden. Deshalb wurde das deutsche Gentechnikrecht in den letzten Jahren grundlegend überarbeitet.

In der Regel ohne Mehrheit: Zulassung gentechnisch veränderter Organismen

Zulassungen von GVO erfolgen auf EU-Ebene, sie gelten für alle Mitgliedstaaten. Seit April 2004 ist es möglich, Neuzulassungen von GVO entweder nach der Freisetzungsrichtlinie oder nach der Verordnung 1829/2003/EG zu beantragen.

Mit einem Antrag auf Grundlage der Verordnung können alle Nutzungsbereiche eines GVO erfasst werden, also Anbau, Import, Verarbeitung sowie seine Verwendung als Lebens- und Futtermittel oder für industrielle Zwecke. Die Risikobewertung führt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority bzw. EFSA) durch. Die Mitgliedstaaten beziehen Stellung, melden gegebenenfalls Bedenken an und fordern beispielsweise die Vorlage weiterer oder die Präzisierung der vorgelegten Daten.
Ein Antrag nach der Freisetzungsrichtlinie kann Anbau, Import sowie die Verarbeitung eines GVO umfassen. Er wird bei einer nationalen Zulassungsbehörde eingereicht, die auch die Risikobewertung vornimmt. Teilen andere Mitgliedstaaten die Risikoeinschätzung der nationalen Behörde nicht, beauftragt die EU-Kommission die EFSA mit einer Stellungnahme. Auf dieser Grundlage trifft die EU-Kommission ihre Entscheidungen. Seitdem die EFSA ihre Arbeit aufgenommen hat, steht sie in der Kritik. Zum einen wird ihr mangelnde fachliche Kompetenz in Bezug auf Umweltfragen vorgeworfen, zum anderen eine zu große Industrienähe. Tatsächlich hat die EFSA bisher alle Anträge im Sinne der Gentechnik-Firmen beschieden.

Wenn kein Mitgliedstaat Einwände erhebt, ist das Verfahren nach etwa neun Monaten mit Erteilung der Zulassung abgeschlossen. Das war jedoch bisher nie der Fall und ist auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Denn in der Regel hat eine Reihe von EU-Ländern massive Bedenken gegen eine Zulassung.

Weder unabhängig noch ausreichend: Erhebung der Daten

Die Daten, auf deren Basis die beteiligten Institutionen eine Zulassung erteilen, erheben die Antragsteller selbst, d.h. die Firmen oder Forschungseinrichtungen, die den GVO entwickelt haben. Die Freisetzungsrichtlinie sieht eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor, mit der nicht allein Umwelteffekte, sondern auch Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit erfasst werden sollen. Wie sie im Detail durchzuführen ist bleibt äußerst vage. Die Folge: Nicht nur ein Antragsteller hat sehr viel Spielraum, welche Informationen er vorlegt, sondern auch die EFSA.

Vom Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung hängt ab, ob die Antragsteller bzw. angehenden Genehmigungsinhaber zu einem fallspezifischen, also auf ihren GVO zugeschnittenen Monitoring und/oder einem Risikomanagement verpflichtet werden, nachdem ihr Produkt die Marktzulassung erhalten hat. Beides ist für die Antragsteller mit Aufwand und Kosten verbunden und liegt naturgemäß nicht in ihrem Interesse. Experimentelle Untersuchungen zur Giftigkeit einzelner Inhaltsstoffe der transgenen Pflanze werden nur sporadisch durchgeführt, Daten zur Giftigkeit der gesamten Gentech-Pflanze oder ihrer Produkte in der Regel nicht erhoben.
Für Gentech-Pflanzen mit einem Zulassungsantrag ab dem 28. Juni 2013 sind 90-Tage-Fütterungsstudien mit der ganzen Gentech-Pflanze an Nagetieren verpflichtend (EU-Verordnung 503/2013). Mit diesem Verfahren können jedoch nur akut giftige Wirkungen erkannt werden. Aussagen über eventuelle von der Gentech-Pflanze verursachte subtoxische oder chronische Effekte sind nicht möglich.

Eine Begleitforschung, wie sich der Verzehr gentechnisch veränderter Pflanzen auf die menschliche Gesundheit auswirkt, existiert nirgends auf der Welt. Auch in der EU gibt es trotz verpflichtenden GVO-Monitorings kein Programm, mit dem toxische, subtoxische, chronische oder allergene Wirkungen von GVO auf den Menschen erfasst werden.

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Daniela Wannemacher blickt in die Kamera.

Daniela Wannemacher

BUND-Expertin für Gentechnik
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