Lange wies die Kommission darauf hin, dass die Wasserqualität in der Bundesrepublik eine umfassende Revision des Düngerechts erfordere. Am 27. Oktober 2016 reichte Brüssel Klage gegen Deutschland wegen Verletzung der EU-Nitratrichtlinie ein. 2018 wurde die Bundesrepublik verurteilt.
Klar war, dass eine ambitionierte Novellierung des Düngerechts absolut unerlässlich ist. Darum wurde die Düngeverordnung erst 2017 und (weil dies der EU-Kommission nicht ausreichte) abermals im Jahr 2020 novelliert. Nur durch ein strenges Düngerecht können weitere Vertragsverletzungsverfahren z.B. im Bereich der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und der NERC-Richtlinie, die Regelungen zur Minderung von Luftschadstoffen enthält, vermieden werden.
Intensive Landwirtschaft für Überdüngung verantwortlich
Da der größte Teil der Nährstoffe aus der intensiven Landwirtschaft kommt, stellt die Düngeverordnung das wichtigste Instrument zum Schutz der Gewässer dar. Durch eine strengere Düngegesetzgebung kann das Grundwasser geschützt und die Eutrophierung von Gewässern – vom Vorfluter bis zur Nord- und Ostsee – reduziert werden.
Gewässerschutz durch schärferes Düngerecht
Ein schärferes Düngerecht ist dringend geboten, um die Gewässer besser zu schützen. 70 Prozent des Trinkwassers in Deutschland wird aus Grundwasser gewonnen. Zentraler Baustein muss die verbindliche Einführung der Hoftorbilanz für alle Betriebe sein. Das fordert der BUND seit Jahren. Ein verbindlicher Nährstoffvergleich auf Berechnungsbasis der Hoftorbilanz ist unverzichtbar, um die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie mittelfristig einhalten zu können.
Gülle als Dünger, nicht als Abfall
Die Ausbringung, Einarbeitung und Lagerung der Gülle ist sehr wichtig. Die EU-Kommission forderte, die Regelungen zur Ausbringung und Einarbeitung von organischen Düngemitteln zu verschärfen. Da die meisten Ammoniakverluste unmittelbar nach der Ausbringung entstehen, sollten die Wirtschaftsdünger unverzüglich in den Boden eingearbeitet werden. Die geplante Einarbeitungszeit von bis zu vier Stunden ist viel zu lang. Spätestens nach einer Stunde nach Beginn des Ausbringens auf unbestelltes Ackerland sollte die Einarbeitung erfolgen.
Festmist und Weidehaltung nicht benachteiligen
Durch die Änderung des Düngerechts dürfen jedoch keine Nachteile für artgerechtere Tierhaltung entstehen. Das betrifft beispielsweise die Ausbringung von Festmist. Feste Wirtschaftsdünger bieten im Gegensatz zu flüssigen oder mineralischen Wirtschaftsdüngern viele Vorteile. Diese Düngung dient sowohl dem Tierschutz, dem Humusaufbau im Boden und der nachhaltigen Nährstoffversorgung der Pflanzen.
Im Mist befinden sich ein hoher Anteil an organisch gebundenem Stickstoff und ein geringerer an Nitrat und Ammonium. Durch diese Dünger werden weniger Wasserprobleme verursacht. Agrarbetriebe, die mit Festmist arbeiten, sollten durch die Düngeverordnung nicht benachteiligt werden. Während geschlossene Stallsysteme mit Gülle bei Durchschnittstemperaturen von 16 bis 22 Grad Celsius betrieben werden und hohe Emissionen aufweisen, emittieren Tierhaltungen im Außenklima wie Weide- bzw. Offenstallhaltung in der Regel weniger Stickstoff aufgrund der niedrigeren Durchschnittstemperaturen.
Tierhaltung an die Fläche binden
Eine geänderte Düngegesetzgebung entbehrt nicht von der Notwendigkeit, die Tierhaltungsdichte der real vorhandenen Fläche anzupassen. Anstatt die Gülle überregional zu verteilen, sollte die Tierhaltung wieder an die Fläche gebunden und Freilandhaltung gefördert werden. Eine bundesweite Transportdatenbank ist unerlässlich.
Neben den Problemen im Bereich der Haltungsbedingungen, Bestandsbetreuung und Tierzucht, trägt die Tierdichte an einigen Standorten und Regionen dazu bei, dass die Nutztierhaltung gesellschaftlich nicht akzeptiert ist. Hinzu kommt, dass insbesondere in den intensiven Tierhaltungsregionen die Wasserqualität durch die hohe Nitratbelastung gefährdet wird. Darum braucht es einen grundsätzlichen Umbau der Nutztierhaltung, wie sie vom Kompetenznetzwerk Nutztierhaltung unter Mitarbeit des BUND im Februar 2020 vorgeschlagen wurde.
Abgabe auf Stickstoffüberschüsse
Als zusätzliches dynamisch wirkendes marktwirtschaftliches Instrument neben der Verschärfung des Ordnungsrechts ist eine Abgabe auf Stickstoffüberschüsse erforderlich. Diese Abgabe gibt einen Anreiz zur Verminderung der Stickstoffdüngung und fördert indirekt den betriebseigenen Eiweißpflanzenanbau. Sie würde den organischen Dünger konkurrenzfähiger machen, und hätte auch eine steuernde Wirkung zum möglichst gleichmäßigen Verteilung der organischen Dünger.
- Stellungnahme der Umweltverbände zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 15.5.2020 (PDF)
- Gemeinsame Pressemitteilung "Umweltverbände fordern Nährstoffbilanzierung ohne neue Schlupflöcher" vom 5.5.2017 (PDF)
- Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.5.2017 (PDF)
- Stellungnahme zur Strategischen Umweltprüfung anlässlich der geplanten Novellierung der Düngeverordnung vom 28.11.2016 (PDF)
- Stellungnahme des Bund Naturschutz zur EU-Nitratrichtlinie vom 23.11.2016
- Stellungnahme zur Anhörung "Änderung des Düngerechts" vom 9.3.2016 (PDF)