Das Auskunftsrecht ist Bestandteil des europaweit geltenden Chemiegesetzes REACH.
Mithilfe des Auskunftsrechts können Verbraucher*innen erfahren, ob ein Produkt gefährliche Stoffe enthält und sich so gezielt für oder gegen einen Kauf entscheiden.
Laut REACH gelten Chemikalien als besonders gefährlich, wenn sie
- Krebs verursachen
- das Erbgut schädigen
- die Fruchtbarkeit einschränken oder den Fötus schädigen
- nicht im Körper abgebaut werden, sich dort über einen längeren Zeitraum ansammeln und/oder giftig sind
- ähnlich schädlich sind wie die oben aufgeführten, zum Beispiel, wenn sie in das Hormonsystem eingreifen können.
Das Auskunftsrecht gilt für die meisten Alltagsprodukte wie Spielzeug, Sportartikel, Textilien, Fahrzeuge oder Verpackungen. Ausgeschlossen sind aber viele "flüssige Produkte" wie Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel und Arzneimittel. Auch Lebensmittel fallen nicht unter REACH. Wenn Sie zu solchen Produkten Anfragen stellen, gelten diese nur für die Verpackung.
Recht auf Auskunft: Was es noch zu verbessern gilt
Das gesetzliche Recht auf Auskunft ist sehr erfreulich, hat allerdings einen kleinen Haken: Es gilt nur für diejenigen Chemikalien, die auf der offiziellen Liste der Europäischen Union für besonders gefährliche Substanzen stehen, der sog. "Kandidatenliste". Bisher sind dies 205 Stoffe.
Das ist viel zu wenig, denn Schätzungen der Europäischen Union gehen davon aus, dass etwa 1.500 Chemikalien als besonders gefährlich eingestuft werden müssen.
Immerhin: Einige besonders problematische Stoffe, wie vier weitverbreitete Weichmacher und ein Bromflammschutzmittel wurden schon in die Liste aufgenommen. Zudem wird die Liste regelmäßig erweitert, so dass das Auskunftsrecht nach und nach für immer mehr Stoffe gilt.
Insgesamt dauert es aber zu lange bis Schadstoffe auf der Liste landen. Das fortpflanzungsschädliche Bisphenol A wird erst ab März 2018 offiziell auf der Kandidatenliste stehen – obwohl seine Wirkung lange bekannt ist.