Forderungen des BUND zum Einsatz von Nanomaterialien

Stopp für den Einsatz synthetischer Nanomaterialien in umweltoffenen und verbrauchernahen Anwendungen

Zu diesen Bereichen, bei denen Menschen direkt mit Nanomaterialien in Kontakt kommen, zählen unter anderem Lebensmittel und deren Zusatzstoffe, Lebensmittelverpackungen, Küchenutensilien einschließlich Küchengeräten, Spielwaren, Kosmetika, Textilien, Farben und Lacke für die private Anwendung, Waschmaschinen, Reinigungs- und Imprägniersprays, Toner und Agro-Chemikalien.

Der Anwendungsstopp muss solange bestehen, bis:

Daten zur Risikobewertung vorliegen, die die Sicherheit der verwendeten Nanomaterialien für Gesundheit und Umwelt belegen und eine ausreichende Vorsorge ermöglichen, wirksame nanospezifische Regelungen in Kraft sind, die mögliche Risiken für Verbraucher*innen, Arbeitnehmer*innen und Umwelt bei der Herstellung, Anwendung und Entsorgung hinreichend sicher ausschließen, sowie Wahlfreiheit für Verbraucher*innen zwischen Produkten mit und ohne Nanomaterialien gewährleistet ist.

Anpassung von Gesetzen

Um dies zu gewährleisten, braucht es klare Regeln für den Umgang mit Nanomaterialien. Da man von den Eigenschaften größer Teilchen nicht auf die Eigenschaften von Nanomaterialien schließen kann, müssen sie eine gesonderte Risikobewertung durchlaufen. Dies erfordert Änderungen im europäischen Chemikaliengesetz REACH, aber auch in den Produktgesetzgebungen. Um die Marktüberwachung zu stärken, ist ein staatliches Register nötig, in dem alle Nanoprodukte einschließlich Informationen zu den eingesetzten Nanomaterialien aufgelistet werden.
Gemeinsam mit anderen Organisationen hat der BUND einen eigenen Vorschlag vorgelegt, wie die Lücken in der europäischen Gesetzgebung geschlossen werden können.

Mehr Geld für Risikobewertung

Die eingesetzten Forschungsgelder müssen verstärkt in die Risikoforschung fließen. Mindestens zehn bis fünfzehn Prozent der öffentlichen Mittel im Bereich der Nanoforschung sind dafür notwendig. Der gesamte Lebenszyklus von der Herstellung bis zur Entsorgung muss bei der Bewertung der Nanomaterialien Berücksichtigung finden.

Verbraucher*innen müssen wählen können

Die Verbraucher*innen haben ein Recht zu wissen, was in den Produkten steckt, die sie kaufen. Deshalb sollte im Verzeichnis der Inhaltsstoffe kenntlich gemacht werden, wenn ein Inhaltsstoff als Nanomaterial verwendet wird. Seit Juli 2013 ist dies für Kosmetika und seit Dezember 2014 auch für Lebensmittel vorgeschrieben. Auch für andere Produktgruppen fordern wir entsprechende Kennzeichnungspflichten. 

  • BUND-Positionspapier "Für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Nanotechnologie" (PDF) herunterladen

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Nanotechnologie  (PeteLinforth / pixabay.com)

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