Neues Standortauswahlgesetz schwächelt

14. März 2017 | Atomkraft

Der aktuelle Gesetzentwurf greift noch immer an wesentlichen Stellen zu kurz und gefährdet damit den für das Standortauswahlverfahren so wichtigen Vertrauensaufbau, kritisiert der BUND-Atomexperte Thorben Becker.

Screenshot der Website www.atommuell-lager-suche.de Das Standortauswahlverfahren

Der am 8.März in den Bundestag eingebrachte Entwurf zur Novellierung des Standortauswahl­gesetzes (StandAG) sollte den seit Jahrzehnten andauernden Streit um die Atommülllagerung endlich beenden. Doch davon kann nicht die Rede sein. Denn, wie der BUND in einer Sach­verständigenanhörung am selben Tag noch kritisierte, existieren in dem Entwurf nach wie vor gravierende Mängel und Umsetzungs­defizite.

Richtig ist: In dem maßgeblich von der SPD, den Grünen und der Union entworfenen Gesetz werden einige wichtige Vorschläge der Kommission "Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" übernommen, an der auch der damalige stellvertretende BUND-Vorsitzende Klaus Brunsmeier mitarbeitete. Doch wesentliche Empfehlungen der sogenannten "Endlager-Kommission" bleiben nach Ansicht des BUND bislang unberücksichtigt. Dazu gehört die Forderung eines generellen Exportverbots für hochradio­aktiven Atommüll. Die nach dem Kabinettsentwurf eingeführte Regelung setzt das von der Komm­ission verlangte generelle Exportverbot nur lückenhaft um. Genauso unzureichend gesetzlich verankert bleiben bislang Maßnahmen für mehr Transparenz im Suchverfahren.

Der BUND fordert, dass die Gesetzesnovelle in jedem Fall alle Vorschläge der Atommüll-Kommission umsetzt. Doch an entscheidenden Stellen muss die Novelle über die Vorschläge der Kommission hinausgehen, sonst wird der nötige Vertrauensaufbau für das Standortauswahlverfahren nicht gelingen können. Dies betrifft etwa die bislang fehlende Rechtsschutzmöglichkeit in der wichtigen ersten Phase des Standortauswahlverfahrens und die klare Beschränkung des Suchverfahrens auf die Auswahl eines Standortes nur für hochradioaktiven Müll. Diese Elemente müssen unbedingt noch vom Bundestag nachgebessert werden.

Problem #1: Generelles Exportverbot für hochradioaktiven Atommüll fehlt

Tatsächlich setzt der aktuelle Gesetzentwurf das von der Kommission geforderte generelle Export­verbot für hochradioaktiven Müll aus Forschungsreaktoren nur mangelhaft um. Die relevanten Passagen in der jetzigen Fassung sind noch zu offen formuliert und führen zusätzliche Ausnahmen ein. Das Ziel der Kommission, den Export von hochradioaktivem Atommüll aus dem Atomkraftwerk AVR in Jülich in die USA gesetzlich auszuschließen, wird damit nicht erreicht. Das für Jülich zu­ständige Bundesforschungsministerium will eine klare Regelung unbedingt verhindern. Es wäre ein fatales Signal für das neue Suchverfahren, wenn das Ziel, hochradioaktiven Müll in Deutschland zu lagern, ausgehebelt wird.

Problem #2: Transparenz und Beteiligung schwach umgesetzt

Teilweise unzureichend umgesetzt sind auch noch immer Maßnahmen, die für mehr Transparenz im Suchverfahren und eine bessere Bürgerbeteiligung sorgen. Hierzu hat der BUND in einer Stellung­nahme für die Sachverständigenanhörung im Bundestag am 8.3.2017 konkrete Verbesser­ungs­vorschläge vorgelegt. Entscheidend für die Transparenz des Verfahrens ist nach Ansicht des BUND die Einführung eines öffentlichen Informationsregisters, in dem das Bundesamt für Strahlenschutz und die Bundesgesellschaft für Endlagerung alle dabei anfallenden Unterlagen veröffentlichen müssen. So bekämen Bürger*innen zu jeder Zeit Auskunft über das Standortauswahlverfahren.

Problem #3: Keine Beschränkung auf den hochradioaktiven Müll

Im vorgelegten Gesetzentwurf bleibt zudem unklar, für welchen Atommüll überhaupt ein Standort gesucht werden soll. Gelten die Regelungen etwa auch für Atommüll aus der Asse, aus der Uran­anreicherung und den sonstigen "nicht-Konrad-gängigen" Müll? Und soll dieser am gleichen Standort gelagert werden? Auf diese Fragen gibt der aktuelle Gesetztext bislang keine klaren Antworten. Der BUND hält es für falsch, das Verfahren mit zusätzlichem Atommüll zu belasten. Für nicht hoch­radioaktive Abfälle gilt es unverzüglich ein eigenes Verfahren mit spezifischen Kriterien zu starten.

Problem #4: Zahl der untertägigen Erkundungen bleibt offen

In jedem Fall darf die Suche nach einem möglichst sicheren Endlager nicht unnötig eingeschränkt werden. Deshalb muss im Gesetz eine Mindestzahl untertägiger Erkundungen in verschiedenen Endlager-Medien wie Granit, Ton und Salz verbindlich festgeschrieben werden. Nur so kann nach Auffassung des BUND sichergestellt werden, dass es trotz der jahrzehntelangen Bevorzugung von Salzgestein in Deutschland zu einem fairen Vergleich von Standorten mit verschiedenen Gesteinsarten kommt.

Problem #5: Frühe Rechtschutzmöglichkeit fehlt

Das Standortauswahlverfahren wird sich in drei Phasen über mehrere Jahrzehnte hinziehen. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, dass die betroffenen Bürger*innen, Grundeigentümer*innen und die Gebietskörperschaften in den Regionen die Möglichkeit haben, nach Abschluss der zweiten Phase und am Ende – nach dem Standortvorschlag – das Standortauswahlverfahren auch gerichtlich überprüfen zu lassen. Das ist gut so. Allerdings muss es diese Möglichkeit auch nach der ersten Phase geben, in der die Auswahl der Standorte für obertägige Erkundungen stattfindet. Gerade diese erste Phase des Auswahlverfahrens ist für den Vertrauensaufbau von entscheidender Bedeutung. Der BUND fordert eine frühe Rechtsschutzmöglichkeit für betroffene Regionen dringend im Gesetz zu verankern, und zwar schon nach der obertägigen Auswahl in Frage kommender Standorte.

Mehr Informationen

Informationen und Rückfragen bei: 

Thorben Becker 
Leiter Atompolitik
Kaiserin-Augusta-Allee 5,
10553 Berlin  
Tel. (030) 2 75 86-421
thorben.becker(at)bund.net

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