Atommüll-Lagersuche startet neu – aber dem Verfahren fehlt (noch) das Vertrauen

03. April 2017 | Atomkraft

Das neue Gesetz zur Auswahl eines Standorts für ein deutsches Atommülllager hat auch den Bundesrat passiert und ist damit in Kraft getreten. Gegenüber dem bisherigen ist das neue Standortauswahlgesetz zwar deutlich verbessert worden, hat aber nach wie vor gravierende Mängel. Ein lückenhaftes Exportverbot, das Festhalten am ungeeigneten Standort Gorleben und nicht ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten belasten das Verfahren. Deshalb ist völlig unklar, ob der nötige Vertrauensaufbau für das beginnende Standortauswahlverfahren gelingen kann.

Besuch unter Tage im Atommülllager Morsleben; Foto: Volker Möll / PubliXviewinG Wohin mit dem Atommüll (hier: Fässer im Zwischenlager Morsleben)? Das neue Standortauswahlgesetz für ein Endlager hat gravierende Mängel.  (Bild: Volker Möll / PubliXviewinG)

Das so genannte "Standortauswahlgesetz", das die Regeln für die Auswahl eines Standorts für ein Atommüll-Endlager in Deutschland festlegt, ist nach langer Diskussion am 31.3.2017 in Kraft getreten.

In einem vergleichenden Verfahren soll nun ein Ort gefunden werden, an dem der hochradioaktive Atommüll eine Million Jahre lang unterirdisch lagern kann. Das Gesetz ermöglicht die Lagersuche in ganz Deutschland in den drei in Frage kommenden geologischen Formationen Granit, Ton und Salz. Grundsätzlich kommt dafür jeder Ort in Deutschland in Frage – auch Gorleben.

Das neue Standortauswahlgesetz geht auf Empfehlungen der Atommüll-Kommission aus dem vergangenen Jahr zurück. Bereits diese Empfehlungen hatte der BUND kritisiert und ein Sondervotum zum Abschlussbericht der Kommission abgegeben.

Export, Gorleben, Rechtsschutz: Das Gesetz hat entscheidende Lücken

Trotz deutlicher Verbesserungen zum bisherigen Gesetz (etwa bei der Bürgerbeteiligung oder dem Rechtsschutz) hat auch die Neuversion des Standortauswahlgesetzes aus BUND-Sicht gravierende Mängel:  

  • Das Exportverbot für deutschen Atommüll ist lückenhaft. Ein generelles Exportverbot, das die Atommüll-Kommission noch gefordert hatte, findet sich nicht im Gesetzestext. Der mögliche Export von Atommüll aus dem Atomkraftwerk AVR Jülich in die USA wird darin nicht eindeutig ausgeschlossen. 
  • Gorleben als erwiesenermaßen ungeeigneter Standort wird in dem Gesetz nicht ausgeschlossen. Ein neues unbelastetes Suchverfahren unter Einbeziehung von Gorleben ist jedoch nur schwer möglich. Alle Seiten werden jeden Schritt und jede Maßnahme an diesem bereits bekannten Standort messen. 
  • Die Auswahl der Standorte zur obertägigen Erkundung ist für die Betroffenen nicht gerichtlich überprüfbar. Damit fehlt im Gesetz eine Rechtsschutzmöglichkeit nach der ersten wichtigen Entscheidung des Auswahlverfahrens. 

Das neue Standortauswahlverfahren muss sich das Vertrauen der Betroffenen erst noch verdienen. Es ist zweifelhaft, ob auf Grundlage dieses Gesetzes das nötige Vertrauen aufgebaut werden kann, denn das Gesetz hat gravierende Mängel. Entscheidend wird aber sein, wie die Akteure das reale Suchverfahren gestalten. 

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