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Die Haftung der Atomkraftwerksbetreiber für die von ihnen verursachten radioaktiven Altlasten ist nicht verhandelbar. Die Kommission darf eine unbefristete Haftung der Betreiber für den Rückbau der Atomkraftwerke und für die Atommüll-Lagerung nicht in Frage stellen oder einschränken.