Was sind Nature Restoration Regulation und Wiederherstellungsverordnung?
Das Nature Restoration Regulation (NRR), auf deutsch die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (WVO), legt die Wiederherstellung natürlicher Lebensräume zum ersten Mal rechtlich verbindlich fest. Sie trat im August 2024 in Kraft und ist ein Meilenstein in der europäischen Umweltpolitik. Die WVO:
- ergänzt bestehende Schutzinstrumente wie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Vogelschutz-Richtlinie
- unterstützt das Erreichen von Wasserrahmenrichtlinie und Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie
- dient der Umsetzung internationaler Verpflichtungen wie des Globalen Biodiversitätsrahmens (Kunming-Montreal) und der EU-Biodiversitätsstrategie.
- Nationale Maßnahmenpakete wie das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz werden auf ein gesetzliches Fundament gesetzt.
Warum ist die Wiederherstellungsverordnung wichtig?
Über 70 Prozent aller geschützten Lebensräume in Deutschland und 80 Prozent in Europa sind in einem schlechten Zustand. Täglich verschwinden Tier- und Pflanzenarten, Lebensräume werden zerstört oder zerschnitten, Böden versiegelt, Moore sind entwässert und Flüsse begradigt. Wir befinden uns in einer Biodiversitätskrise. Die Wissenschaft spricht bereits vom sechsten Massenaussterben. Die Klimakrise beschleunigt diese Dynamik sogar noch.
Die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur bildet die gesetzliche Grundlage, um konkrete Maßnahmen zu ergreifen und natürliche Lebensräume und Bestände wildlebender Arten in einen guten ökologischen Zustand zu versetzen. Damit trägt sie nicht nur zur Erhaltung bedrohter Lebewesen und genetischer Vielfalt bei, sondern verbessert auch wichtige Ökosystemleistungen wie das Bestäuben von Pflanzen, fruchtbare Böden und Wasserspeicher in der Landschaft. Dadurch wirkt die Natur wie ein Schwamm als Puffer für Klimaschutz und Klimaanpassung. Sie ist somit ein zentraler Baustein für die Umsetzung des europäischen Grünen Deals und der internationalen Biodiversitätsziele.
Welche Ziele hat die Wiederherstellungsverordnung?
Ziel ist die Renaturierung von Lebensräumen, wie hier geschehen durch den BUND mit einen Wald-Korridor für Wildkatzen in Thüringen.
(Thomas Stephan)
Die Wiederherstellungsverordnung setzt klare Ziele für unterschiedliche Lebensräume: Bis zum Jahre 2030 sollen mindestens 20 Prozent der Land- und Meeresfläche in der EU renaturiert werden. Langfristig soll sich die Natur in allen Lebensräumen erholen: im Meer, in Flüssen und Auen, im Offenland, in Mooren und Wäldern sowie auf städtischem Grün. Die Renaturierung soll helfen, das Artensterben zu stoppen, den Klimawandel zu bremsen und unsere Lebensqualität zu verbessern.
Konkrete Ziele nach Lebensräumen
Terrestrische und aquatische Lebensräume
Die Mitgliedsstaaten streben bis 2030 an, mindestens 30 Prozent der beeinträchtigten Lebensraumtypen in einen guten ökologischen Zustand zubringen. Bis 2040 soll dieser Anteil auf 60 Prozent, bis 2050 auf 90 Prozent steigen. Dabei liegt der Fokus auf Lebensraumtypen, die bereits nach der FFH-Richtlinie als schützenswert gelten, wie beispielsweise Moore, Auen, Heideflächen oder artenreiche Wiesen.
Küsten- und Meeresökosysteme
Im Meer müssen Biotoptypen (nach der EUNIS-Klassifikation) bei der Wiederherstellung in einen guten Zustand gebracht werden. 30 Prozent dieser Flächen muss bis 2030 renaturiert werden, 60 Prozent bis 2040 und 90 Prozent bis 2050. Die Maßnahmen zielen unter anderem auf Seegraswiesen, Riffe und andere empfindliche marine Lebensräume in Nord- und Ostsee ab, die stark unter Überfischung, Verschmutzung oder Klimawandel leiden.
Stadtnatur
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass bis 2030 der Stadtnatur keine weiteren Areale oder Überschirmung durch Stadtbäume verloren gehen. Ab 2030 sollen diese Flächen zunehmen, zum Beispiel durch zusätzliche Parks, Baum-Pflanzungen, Dachbegrünung oder entsiegelte Plätze. Städte mit mehr als 10.000 Einwohner*innen sind dabei besonders in der Pflicht.
Flüsse und Auen
Bestäuber
Die Populationen von Wildbestäubern – insbesondere Wildbienen und Schmetterlingen – schwinden. Dieser Rückgang soll bis 2030 umkehrt werden. Dazu kann die Anlage von Blühflächen, Nistplätzen und der Verzicht auf Pestizide beitragen. Der BUND hat sich in einer Stellungnahme für ein zielführendes Monitoring ausgesprochen.
Landwirtschaftlich genutzte Lebensräume
Aufwärtstrends sind auch in Agrar-Ökosystemen bei Feldvögeln, Bodenfruchtbarkeit und Strukturelementen angestrebt. Zudem sollen trocken gelegte organische Böden in landwirtschaftlicher Nutzung, insbesondere Moore, wiedervernässt werden. Bis 2030 sollen mindestens 30 Prozent dieser Flächen wiederhergestellt werden, wobei ein Teil weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden darf (beispielsweise als Paludikultur). Bis 2050 soll die Hälfte der Flächen renaturiert sein.
Wälder
Wald-Ökosysteme sollen naturnaher und diverser werden. Der Index häufiger Waldvogelarten, der Totholzanteil, die Altersstruktur und der Anteil heimischer Arten sollen steigen. Von acht vorgeschlagenen Indikatoren muss Deutschland sieben auswählen und nachhalten.
Bäume
Bis zu drei Milliarden Baumpflanzungen sind bis 2050 vorgesehen. Dies kann an Waldsäumen, entlang von Alleen oder in Städten und Siedlungen erfolgen. Die Verordnung gibt insgesamt einen umfassenden Rahmen für die Renaturierung der europäischen Landschaft vor, mit überprüfbaren Indikatoren und abgestuften Zeitplänen bis 2050.
Deutsche Regierung muss Wiederherstellungsplan erstellen
Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Carsten Schneider beim Besuch an der Elbe.
Die Bundesregierung ist verpflichtet, bis zum 1. September 2026 einen Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans (NWP) zu erstellen und ihn der EU-Kommission vorzulegen. Die Federführung liegt dabei beim Bundesumweltministerium (BMUKN), das relevante Ressorts und föderale Gremien über eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einbezieht.
Dieser Wiederherstellungsplan ist das zentrale Steuerungsinstrument für die nationale Durchführung der Verordnung. Dazu erfassen die EU-Mitgliedsstaaten systematisch, wie es um ihre Lebensräume steht. Das bildet die Grundlage für die Auswahl der Maßnahmen und Gebiete, die im Plan benannt werden. Bis 2030 müssen 90 Prozent der Flächen erfasst sein, bis 2040 alle.
Der Nationale Wiederherstellungsplan muss nach EU-Vorgaben konkrete Ziele, Maßnahmen, Zeitrahmen und Zuständigkeiten enthalten. Ebenso müssen Risiken, Finanzierungsmöglichkeiten und potenzielle Zielkonflikte berücksichtigt werden. Die EU-Kommission prüft jeden eingereichten Plan und bewertet ihn auf seine Zielerreichung, Kohärenz und Machbarkeit. Nach Genehmigung beginnt die Durchführungsphase. Alle sechs Jahre ist eine Evaluierung vorgesehen. Die Fortschritte der Mitgliedstaaten werden dann EU-weit verglichen, dokumentiert und gegebenenfalls nachjustiert.
Zeitrahmen für den Wiederherstellungsplan: Wie ist der Stand?
- April 2026: Beteiligung der Öffentlichkeit
- Sommer 2026: Ressortabstimmung und Kabinettsbeschluss
- 1. September 2026: Einreichung Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans (BMUKN an EU-Kommission)
- Bis März 2027: Prüfung und Begutachtung durch EU-Kommission
- September 2027: Finale Wiederherstellungspläne aller EU-Mitgliedsstaaten
- Ab 2032: der nationale Wiederherstellungsplan soll zum ersten Mal überprüft und aktualisiert werden
Beteiligung als Lösungsansatz
Ein wichtiger Teil davon ist, die Öffentlichkeit und alle wichtigen Gruppen einzubeziehen. Nur wenn die Gesellschaft mitmacht, können große Ziele beim Wiederherstellen von natürlichen Lebensräumen erreicht werden. Die Bundesregierung ist verpflichtet, im Rahmen der Erarbeitung des Wiederherstellungsplans umfassende Konsultationen durchzuführen. Das bedeutet: Umweltverbände, Landnutzer*innen, Wissenschaft, Kommunen und Bürger*innen müssen in den Prozess eingebunden werden.
Wenn Renaturierung gemeinsam geplant und getragen wird, steigen nicht nur Akzeptanz und Qualität der Maßnahmen, sondern auch deren Erfolgschancen. Diese Verordnung bietet eine historische Möglichkeit, die Klima- und Naturkrise europaweit gemeinsam zu bewältigen. Es sorgt für einheitliche Standards in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Dies ist ein wichtiger Schritt, denn Ökosysteme kennen keine Grenzen. Umwelt und Naturprobleme sind oft grenzüberschreitend, und nur durch abgestimmtes Handeln können wir sie lösen. Mit diesen Regelungen legt die EU den Grundstein für eine Zukunft, in der Mensch und Natur im Einklang gedeihen.
Der BUND fordert:
- Sofortige transparente Öffnung des Prozesses für die Umwelt- und Naturschutzverbände (nach österreichischem Modell)
- Ambitionierte Beteiligung von Bund und Ländern durch Bestandsaufnahme aller aktuellen Renaturierungsmaßnahmen und Festlegung neuer Maßnahmen und Finanzierungsmechanismen
- Zielführende Fördermechanismen für eine unbürokratische Umsetzung von Maßnahmen
- Sofortiger Beginn von Projekten in allen Lebensräumen durch das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) und dem Sonderprogramm Naturschutz der GAP basierend auf bisherigen Erfahrungen
- Leitfäden für skalierbare Lösungen in der Fläche bereitstellen
- Monitoring als transparente Datengrundlage für Bevölkerung systematisieren
- Abschaffung von biodiversitätsschädigenden Subventionen und Einsatz für Renaturierungsmaßnahmen
BUND hat jahrzehntelange Erfahrung mit Renaturierungsmaßnahmen
Renaturierung zur Quervernetzung des Biotopverbunds Grünes Band
(Otmar Fugmann)
Seit den 1970er Jahren setzen wir als BUND uns für den Schutz und die Wiederherstellung von Mooren, Flussauen, Wäldern, Küsten, Streuobstwiesen und artenreichen Agrarlandschaften ein. Ob lokal durch angepasste Mahdregime und die Neupflanzung von Stadt- und Obstbäumen oder im großen Maßstab mit der Wiedervernässung der Diepholzer Moorniederung über die Wiederanbindung der Elbtalauen bis zur Quervernetzung des Nationalen Naturmonuments Grünes Band entlang der fast 1400 Kilometer langen ehemaligen innerdeutschen Grenze: In zahlreichen Projekten, hat der BUND gezeigt, wie Renaturierung ökologisch wirksam, sozial verträglich und im Dialog mit der Bevölkerung gelingen kann. Diese Praxiserfahrung bringt der Verband nun aktiv in die Diskussion und Durchführung der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur ein – mit dem Ziel, aus guten Beispielen eine bundesweite Bewegung für mehr lebendige Landschaften zu machen.
Kritik an der Wiederherstellungsverordnung
Obwohl die EU-Verordnung verbindlich ist, versuchen einzelne Bundesländer und konservative Interessenvertretungen die Vorgaben zu verwässern und Fristen zu verschieben. Sie wollen verhindern, dass Wiederherstellung konkretisiert, angemessen gefördert und flächenhaft umgesetzt wird. Dabei werden Argumente genutzt, die nicht auf Fakten beruhen. Dabei wäre eine konsequente Umsetzung der WVO nicht nur ein Gewinn für die Natur, sondern auch für die Menschen. Die Maßnahmen der WVO können Wasserressourcen sichern, vor Folgen von Extremwetter schützen, die Ernährungssicherheit durch fruchtbare Böden und den Schutz von Bestäubern stärken, Städte kühlen, schützen und CO₂ in Wäldern, Auen und Mooren speichern, während sie gleichzeitig Milliarden Euros an Folgekosten spart und eine lebenswerte Zukunft für alle schafft. Deswegen setzt sich der BUND aktiv im engem Schulterschluss mit weiteren Umweltverbänden entschieden für eine zügige und ambitionierte Durchführung ein.
Fragen und Antworten zur Wiederherstellungsverordnung
Der Ansatz des W-VO ist ambitioniert und in seiner rechtlichen Bedeutung verbindlicher als internationale Rahmenwerke und nationale Strategien. Der Widerstand kommt vor allem aus Teilen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, konservativen und rechten politischen Lagern sowie wirtschaftsnahen Interessensverbänden.
- Sorgen vor Flächenzugriff und Einschränkung der Landnutzung: Noch aus Zeiten von Natura 2000 bestehen Ängste vor der Inanspruchnahme von Flächen für den Naturschutz, als Behörden Flächen unter Zeitdruck teils mit mangelhaften Absprachen auswählten und meldeten. Insbesondere Landwirt*innen und Waldbesitzer*innen vermitteln über ihre Verbände die Wahrnehmung, dass Behörden ihnen im der Zuge der Wiederherstellung ihre Flächen weggenommen oder deren Nutzung stark eingeschränkt würden. Tatsächlich enthält die W-VO explizit keine „Stilllegung“ von Flächen und Maßnahmen beruhen auf Freiwilligkeit. Der Verwaltungsaufwand liegt v.a. bei Landesbehörden und nicht den Landnutzenden.
- Wirtschaftliche Interessen: Einige Wirtschaftsakteure, etwa aus der Bau-, Energie- oder Agrarindustrie, sehen in der W-VO zusätzliche Kosten und Nutzungskonflikte, z. B. durch vermehrte Umweltprüfungen oder Einschränkungen bei Infrastrukturprojekten. Deren Lobby beeinflusst die Durchführung aktiv durch Forderungen nach Verzögerung, Abschwächung und Abschaffung der W-VO.
- Mangel an Vertrauen: Parteien des konservativen und rechten Spektrum schürten im Europawahlkampf Ressentiments mit Falschbehauptungen, z.B. zu mangelnder Ernährungssicherheit und zusätzlichen bürokratischen Belastungen von Landnutzenden. Zudem fehlen konkrete Finanzierungspläne auf europäischer und nationaler Ebene, was Unsicherheit und Skepsis steigert.
Die Wiederherstellungsverordnung verletzt keine elementaren Rechte von Flächeneigentümer*innen. Sie setzt zwar verbindliche Umweltziele, verändert aber nicht das Eigentumsgrundrecht selbst (Art. 14 Grundgesetz bzw. Art. 17 EU-Grundrechtecharta). Die W-VO schreibt keine Enteignung oder generelle Nutzungsverbote für Privateigentümer vor. Vielmehr zeichnet sie sich durch die Freiwilligkeit bei Maßnahmen aus, insbesondere für Landwirt*innen (Art. 11) und Waldbesitzer*innen (Art. 12).
Die Wiederherstellungsverordnung ist nicht nur fachlich sinnvoll, sondern ökonomisch vorteilhaft: Für jeden investierten Euro in die Renaturierung, können 4–38 € an gesellschaftlichem Nutzen zurückfließen. Schätzungen gehen von einem wirtschaftlichen Mehrwert von bis zu 1,8 Billionen Euro bis 2050 aus.
Eine Beteiligung ist ausdrücklich in Artikel 14 Absatz 4 der W-VO vorgeschrieben. Die Bundesregierung ist zur Erstellung des NWP in einem transparenten und partizipativen Verfahren verpflichtet. Relevante Akteure wie Umweltverbände, Landnutzende, Kommunen und Wissenschaft müssen frühzeitig und umfassend eingebunden werden. Die Beteiligung muss öffentlich dokumentiert werden und nachvollziehbar Einfluss auf den Planungsprozess nehmen.
Die konkrete Ausgestaltung obliegt dem BMUKN. Geplant ist der Einbezug der Öffentlichkeit für das Frühjahr 2026 über die bekannte Online-Beteiligungsplattform. Bis dahin soll der Nationale Wiederherstellungsplan nach ressortübergreifender Abstimmung und Beiträgen der Bundesländer in einer Entwurfsfassung vorliegen.
BUND-Aktive können durch Umweltbildung mit Schulen und Vereinen sowie Öffentlichkeitsarbeit zur gesellschaftlichen Akzeptanz beitragen. Exkursionen, Infoveranstaltungen, praktische Mitmachaktionen wie zum Beispiel Pflanzaktionen oder Bachpatenschaften schaffen Verständnis für die Ziele der Verordnung und stärken das Bewusstsein für den Wert lebendiger Natur.
Die Umsetzung der Verordnung wird stark von der lokalen und regionalen Planung abhängen. BUND-Gruppen können sich in Planungsverfahren, kommunale Klimaschutz- und Biodiversitätsstrategien oder bei Flächennutzungs- und Landschaftsplänen einbringen. Durch Stellungnahmen und Beteiligung können sie dafür sorgen, dass Wiederherstellungsziele frühzeitig berücksichtigt werden.
BUND-Gruppen können vorhandene Flächenpotenziale prüfen, neue Projektideen entwickeln oder mit bekannten Flächeneigentümer*innen kooperieren. Auch die Pflege bestehender Biotope, etwa Streuobstwiesen oder Hecken, ist ein wichtiger Beitrag zur Zielerreichung.
Publikationen
- BUNDmagazin 3/25
- Gemeinsam für Umwelt und Naturschutz – jetzt Mitglied werden!
- Zuviel Flächenbedarf bei begrenzter Fläche – Flächenkonkurrenz in Deutschland
- Fünf-Punkte-Plan zum Schutz des Wassers – strategische Ressource und Lebensraum sichern
- Praxisempfehlungen für klimarobuste und artenreiche Wälder, Waldränder und Wiesen – Gemeinsam Lebensräume für die Wildkatze schaffen
- Renaturierung von Ökosystemen: Gewinn für Natur, Klima und Mensch
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