Ein insektenfreundlicher Garten braucht wilde Stellen.
(congerdesign / pixabay)
Vom 1. März bis 30. September gibt es ein Verbot, Hecken zurückzuschneiden oder zu roden. Das Verbot geht auf das Bundesnaturschutzgesetz zurück. Dadurch sollen in den Pflanzen lebende, nistende und brütende Tiere geschützt werden, zum Beispiel Vögel und Insekten.
Heckenrückschnitt verboten
Die Regelung umfasst das Zerstören, Roden und starke Zurückschneiden von Hecken, Wallhecken, Gebüschen sowie Röhricht- und Schilfbeständen in Siedlungen und in der freien Landschaft. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Pflegen können Sie ganzjährig – aber sollten Sie das auch?
Nicht betroffen von dem Verbot sind Form- und Pflegeschnitte, die dazu dienen, den Zuwachs der Pflanzen zu entfernen. Außerdem ist es möglich, ein Gehölz stark zu stutzen, wenn es nicht mehr sicher oder krank ist. Hier muss trotzdem auf brütende Vögel und andere Wildtiere Rücksicht genommen werden.
Brütende Vögel schützen
Denn bis etwa Ende Juli brüten noch Vögel in dem grünen Dickicht und Jungvögel werden in der Folge gerade erst flügge – eine sensible Zeit für deren Eltern. Die Vogelpaare könnten sich durch den Schnitt so sehr gestört fühlen, dass sie ihre Brut aufgeben. Außerdem können Tiere auf der Jagd in lichteren Hecken leichter Nester entdecken und zuschnappen. Auch mit Blick auf die Pflanzen ist es besser, noch etwas länger zu warten. Denn in der zweiten Junihälfte legen viele von ihnen noch einmal ordentlich zu.