Rechtliche Regelungen zu invasiven Arten

Das Abkommen über die Biologische Vielfalt schreibt erstmals Vorsorge, Kontrolle und Bekämpfung invasiver Arten als Ziel und Aufgabe des Naturschutzes völkerrechtlich fest. Im Jahre 2000 verpflichteten sich die Staaten zur Entwicklung nationaler Strategien. Dazu wurde auf der 6. Vertragsstaatenkonferenz 2002 auf Grundlage des Vorsorgeprinzips ein umfangreicher Maßnahmenkatalog als Muster für nationale Umsetzungsstrategien verabschiedet.

Die Europäische Kommission hat im Dezember 2007 die Entwicklung einer Strategie auf EU-Ebene gefordert, die für die Vermeidung, Eindämmung und schließlich die Vernichtung invasiver Arten, die die europäische Artenvielfalt und die wirtschaftliche Stabilität bedrohen, sorgen soll. Es gibt zwar bereits verschiedene Instrumente zur Bekämpfung invasiver Arten in Europa wie die Pflanzenschutzrichtlinie, die Verordnung über den Handel mit wildlebenden Tierarten oder das Übereinkommen zum Ballastwasser. Aber im Bericht der EU heißt es: "Es existiert kein vereinheitlichtes System zur Überwachung und Eindämmung invasiver Arten sowie zu ihren Auswirkungen auf die Artenvielfalt. Die etablierten bruchstückhaften Maßnahmen werden wohl kaum dazu beitragen, dass die Bedrohung für die europäischen Ökosysteme sinkt, die von den invasiven Arten ausgeht."

Die Europäische Kommission beschreibt einen dreiphasigen hierarchischen Ansatz, um die invasiven Arten unter Kontrolle zu bekommen, und schlägt diesen zur Umsetzung auf dem gesamten Kontinent vor: Vermeidung, Früherkennung und Vernichtung sowie Überwachung sind die geforderten Eckpfeiler für eine europaweite Strategie. Vermeidung ist am preiswertesten, auf Früherkennung und rasche Vernichtung kann aber natürlich nicht verzichtet werden. Um dabei erfolgreich zu sein, sind "wirksamer Informationsaustausch sowie koordinierte Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der weiteren Ausbreitung der jeweiligen Arten" notwendig.

Für Deutschland ist das Bundesnaturschutzgesetz das zentrale Regelwerk und in Paragraph 41 (2) werden Maßnahmen gegen die Verfälschungsgefahr der Tier- und Pflanzenwelt grundsätzlich geregelt. Dabei kommt den Ländern die zentrale Verantwortung bei Genehmigung und Kontrolle zu. Nicht genehmigungspflichtig sind dabei der land- und forstwirtschaftliche Anbau von Pflanzenarten, das Ausbringenheimischer Tierarten, die dem Jagd- und Fischereirecht unterliegen, und, wenn eine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung vorliegt, der biologische Pflanzenschutz. Außerdem können in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Besitz- und Vermarktungsverbote für Arten erlassen werden, die die Tier- und Pflanzenwelt verfälschen oder gefährden. Davon wurde bisher nur für wenige Tierarten Gebrauch gemacht(Amerikanischer Biber, Schnappschildkröte, Geierschildkröte und Grauhörnchen).

Auch das Bundesjagdgesetz regelt das Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur und macht dies von einer Genehmigung der Landesbehörden abhängig (§ 28 (3)). In der Land- und Forstwirtschaft existiert für das bewusste Ausbringen gebietsfremder Pflanzen bereits auf der Basis des Pflanzenschutzgesetzes ein fester nationaler und EU-konformer rechtlicher Rahmen. 



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