Weichmacher dünsten ständig aus
Weichmacher sind im Kunststoff chemisch nicht fest gebunden. Sie dünsten im Laufe der Produktnutzung aus und gelangen so unkontrolliert in den menschlichen Körper und die Umwelt. Nach der EU-Richtlinie 67/548 wird DEHP als fortpflanzungsgefährdend beurteilt und muss ab einer Konzentration von 0,5 Prozent in einer chemischen Zubereitung durch das Totenkopfsymbol und den Hinweis "GIFTIG" gekennzeichnet werden. Produkte des täglichen Gebrauchs fallen jedoch nicht unter diese Kennzeichnungspflicht. DEHP wurde außerdem in den "Anhang XIV" aufgenommen. Ebenso die Weichmacher DBP und BBP.
Der Anhang XIV bedeutet, dass diese Chemikalien in Zukunft Zulassungsbedingungen unterliegen. Sie dürfen dann nur in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn eine Zulassung für eine bestimmte Anwendung erteilt wurde. Die Wirksamkeit dieses Instruments wird davon abhängen, ob diese Zulassungen genehmigt werden oder ob die Schadstoffe verpflichtend durch sicherere Alternativen ersetzt werden müssen.
In Kinderspielzeug verboten, aber nicht in Alltagsgegenständen
In Kinderspielzeugen ist die Verwendung nicht nur von DEHP, sondern auch von fünf weiteren Phthalaten seit einiger Zeit verboten. Auch zur Herstellung und Behandlung kosmetischer Mittel ist die Verwendung von DEHP sowie zwei weiteren Phthalaten nicht mehr erlaubt. Beide Verbote gelten europaweit. Weitere Regelungen zur Verwendung von Weichmachern aus der Stoffgruppe der Phthalate bestehen bisher allerdings nicht, obwohl über viele Einsatzbereiche eine Belastung des Menschen erfolgt. Nahezu monatlich veröffentlicht die Zeitschrift ÖKOTEST Konsumprodukte, die Weichmacher enthalten. Im März 2011 wurden in einer Untersuchung von ÖKOTEST Weichmacher in stark erhöhten Konzentrationen in Lauflernschuhen für Kinder gefunden.