Laut Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bedeutet eine Freisetzung das örtlich und zeitlich begrenzte Ausbringen eines gentechnisch veränderten Organismus in die Umwelt. Dabei kann es sich um eine Pflanze, ein Tier oder einen Mikroorganismus handeln, der außerhalb eines Labors oder Gewächshauses absichtlich in die Umwelt ausgebracht werden soll.
Freisetzungen müssen beim BVL beantragt werden. Der Antrag wird nach Angaben des BVL bewilligt, wenn nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft keine Gefährdung für Mensch und Umwelt zu befürchten ist. Eine erteilte Genehmigung gilt nur für einen bestimmten Organismus an einem oder mehreren bestimmten Standort/en für einen begrenzten Zeitraum.
Nach dem Gentechnikgesetz muss sich eine Freisetzung nicht auf Forschungszwecke beschränken. Gegenwärtig können Freisetzungen an mehreren Standorten mit nicht definierter Flächengröße vorgenommen werden.
Damit ist es in Deutschland zum Beispiel für die BASF möglich, großflächig Kartoffeln zum Zweck der Saatgutvermehrung anzubauen. Eine Freisetzungsgenehmigung ist nicht mehr nötig, wenn in der EU der kommerzielle Anbau der Gentech-Pflanze genehmigt worden ist.
Gutachten zur Bewertung der Freisetzung der gentechnisch veränderten BASF-Kartoffel Amflora, Juni 2007