Weichmacher sind im Kunststoff chemisch nicht fest gebunden. Sie dünsten im Laufe der Produktnutzung aus und gelangen so unkontrolliert in den menschlichen Körper und die Umwelt. Nach der EU-Richtlinie 67/548 wird DEHP als fortpflanzungsgefährdend beurteilt und muss ab einer Konzentration von 0,5 Prozent in einer chemischen Zubereitung durch das Totenkopfsymbol und den Hinweis "GIFTIG" gekennzeichnet werden. Produkte des täglichen Gebrauchs fallen aber nicht unter diese Kennzeichnungspflicht.
In Kinderspielzeugen ist die Verwendung von DEHP und fünf weiteren Phthalaten mittlerweile verboten. Auch zur Herstellung und Behandlung kosmetischer Mittel ist die Verwendung von DEHP sowie zwei weiteren Phthalaten nicht mehr erlaubt. Beide Verbote gelten europaweit. Weitere Regelungen zur Verwendung von Weichmachern aus der Stoffgruppe der Phthalate bestehen bisher allerdings nicht, obwohl über viele Einsatzbereiche eine Belastung des Menschen erfolgt. Nahezu monatlich veröffentlicht die Zeitschrift „Ökotest“ Konsumprodukte, die Weichmacher enthalten. Im Juli 2007 wurde auch in einer Untersuchung der Stiftung Warentest DEHP in Asiawürzpasten nachgewiesen, das hier offenbar aus den Dichtungen der Deckel stammte.
Auch in Medizinprodukten ist der Einsatz von DEHP und anderen Phthalaten uneingeschränkt zulässig, obwohl gerade bei der medizinischen Behandlung erhebliche Mengen DEHP aufgenommen werden können. Dieses stellt besonders in der Behandlung von Früh- und Neugeborenen ein großes Problem dar. Mit der aktuellen Änderung der Medizinprodukte-Richtlinie Nr. 93/42 vom September 2007 wird eine Kennzeichnungspflicht für DEHP auf Medizinprodukten eingeführt. Diese Pflicht wird allerdings auf nationaler Ebene voraussichtlich erst ab März 2010 rechtsverbindlich sein.